D.
Ausblick
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D.
Ausblick
Das
Recht
der
Verantwortlichkeit
Dritter
als
Informationsmittler
in
Datennetzen
bedarf
dringend
eines
klareren
gesetzlichen
Rahmens.
1038
Insbesondere
müssen
die
Anforderungen
an
die
Haftung
auf
ein
Unter-
lassen
gesetzlich
–
etwa
im
Sinne
eines
ausdifferenzierten
„Notice-and-
Take-Down“-Verfahrens
–
scharf
konturiert
werden.
Nur
so
lässt
sich
die
seit
Inkrafttreten
des
Telemediengesetzes
(immer
noch)
zunehmende
Rechtsunsicherheit
auf
das
systembedingt
unverzichtbare
Maß
zurück-
drängen.
Eine
solche
gesetzliche
Konturierung
erfordert
ein
dogmatisch
durchdachtes
Regelwerk,
welches
die
jüngsten
Erkenntnisse
aus
Wis-
senschaft
und
Rechtsprechung
zur
allgemeinen
Haftung
für
rechtswid-
riges
Verhalten
Dritter
ebenso
berücksichtigt
wie
die
mittlerweile
hin-
reichend
vorhandenen
(und
publizierten)
Erkenntnisse
über
die
tatsächliche
Reichweite
von
Inhaltsüberwachungs-
und
Zugriffssper-
rungsmöglichkeiten.
1038
Siehe
aus
jüngerer
Zeit
den
Vorschlag
eines
TMG-Änderungsgesetzes
der
Bun-
destagsfraktion
der
FDP
vom
02.12.2008,
BT-Drs.
16/11173
(insb.
S.
6
ff.),
vgl.
bereits
deren
Antrag
vom
13.06.2007
zur
Weiterentwicklung
des
TMG
(BT-Drs.
16/5613,
dort
insb.
S.
3)
sowie
die
ähnlichen
Anträge
der
Bundestagsfrakti-
onen
BÜNDNIS
90/DIE
GRÜNEN
(BT-Drs.
16/6394)
sowie
DIE
LINKE
(BT-Drs.
16/
6772,
dort
S.
3
f.).
Vgl.
ferner
die
freie
Initiative
„TMG-Wiki“
(dazu
selbstkritisch
Möller/Ott,
JurPC
Web-Dok.
81/2009,
Abs.
6
ff.)
mit
dem
innovativen
Ansatz
einer
gemeinsamen
Erarbeitung
eines
TMG-Änderungsentwurfs
durch
die
betroffenen
Akteure
im
Internet,
online
abrufbar
unter
[http://tmg.telemedicus.info/wiki/
Hauptseite],
siehe
dort
insb.
die
Erörterung
des
Vorschlags
einer
abgestuften
Haftung
der
Intermediäre
unter
[http://tmg.telemedicus.info/wiki/Intermedi%C3%A4rhaf-
tung]
(jeweils
zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009).
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