206  Achtes  Kapitel:  Zusammenfassung  und  Ausblick  Vorzugswürdig  ist  freilich  eine  ausdifferenzierte  Kodifizierung  Rechtssicherheit  schaffender  Kriterien  für  die  Bestimmung  des  Kreises  der  auf  Unterlassung  haftenden  Informationsmittler.  Eine  solche  gesetz-  geberische  Vorgabe  hätte  sich  im  Interesse  an  einer  widerspruchsfreien  Einfügung  in  die  allgemeinen  Grundsätze  zur  Verantwortlichkeit  für  Handeln  oder  Verschulden  Dritter  an  den  in  Rechtsprechung  und  Lite-  ratur  herausgearbeiteten  Kriterien  der  Störerhaftung  zu  orientieren.  Eine  Störerhaftung  des  Online-Diensteanbieters  auf  Unterlassung  ist  nicht  schon  deshalb  ausgeschlossen,  weil  das  Telemediengesetz  den  Diensteanbieter  von  allgemeinen  Überwachungspflichten  befreit.  Diese  Befreiung  steht  nämlich  nicht  im  Widerspruch  zu  spezifischen  Pflichten,  die  dem  Diensteanbieter  aufgrund  einer  konkreten  Gefährdungs-  situation  aufzuerlegen  sind.  Absolute,  also  von  einer  konkreten  Erstver-  letzung  unabhängige  Überwachungspflichten  sind  dann  keine  „allge-  meinen  Überwachungspflichten“,  wenn  ihnen  hinsichtlich  ihrer  Entstehung  und  ihres  Umfangs  eine  konkrete  Gefährdungslage  mit  hieraus  ableitbarem  spezifizierbaren  Suchmuster  zugrunde  liegt.  C.  Haftung  der  Online-Auktionsplattformen  und  der  Online-Diskussionsplattformen  Die  Anwendung  der  allgemeinen  Erkenntnisse  auf  die  Betreiberhaftung  bei  Online-Auktionsplattformen  und  Online-Diskussionsplattformen  zeigt,  dass  sowohl  absolute  als  auch  relative  Überwachungspflichten  so  ausgestaltet  werden  können,  dass  die  Befreiung  von  allgemeinen  Über-  wachungspflichten  nicht  unterlaufen  wird.  Vielmehr  erweist  sich  eine  restriktiv  gehandhabte  Bestimmung  geeigneter  Überwachungspflichten  als  dogmatisch  stimmig  und  wegen  der  Möglichkeit  der  individuellen  Bezugnahme  auf  die  jeweiligen  Charakteristika  des  betroffenen  Infor-  mationsmittlers  auch  als  interessengerecht.  Die  herausgearbeiteten  Unterschiede  zwischen  den  jeweiligen  Pflich-  tenkreisen  der  beiden  Diensteanbietermodelle  sind  in  deren  jeweiligen  Spezifika  begründet.  So  kommt  einerseits  dem  Betrieb  der  Diskussions-  plattform  die  höhere  Grundrechtsrelevanz  zu.  Gleichzeitig  lassen  sich  andererseits  die  typischerweise  auf  Auktionsplattformen  eintretenden  Rechtsverletzungen  besser  durch  digitale  Suchmuster  automatisiert  erfassen  und  ausfiltern.  Beide  Aspekte  rechtfertigen  eine  weitergehende  Entlastung  der  Betreiber  von  Online-Diskussionsplattformen  im  Hin-  blick  auf  etwaige  Überwachungs-  und  Prüfungspflichten.