206
Achtes
Kapitel:
Zusammenfassung
und
Ausblick
Vorzugswürdig
ist
freilich
eine
ausdifferenzierte
Kodifizierung
Rechtssicherheit
schaffender
Kriterien
für
die
Bestimmung
des
Kreises
der
auf
Unterlassung
haftenden
Informationsmittler.
Eine
solche
gesetz-
geberische
Vorgabe
hätte
sich
im
Interesse
an
einer
widerspruchsfreien
Einfügung
in
die
allgemeinen
Grundsätze
zur
Verantwortlichkeit
für
Handeln
oder
Verschulden
Dritter
an
den
in
Rechtsprechung
und
Lite-
ratur
herausgearbeiteten
Kriterien
der
Störerhaftung
zu
orientieren.
Eine
Störerhaftung
des
Online-Diensteanbieters
auf
Unterlassung
ist
nicht
schon
deshalb
ausgeschlossen,
weil
das
Telemediengesetz
den
Diensteanbieter
von
allgemeinen
Überwachungspflichten
befreit.
Diese
Befreiung
steht
nämlich
nicht
im
Widerspruch
zu
spezifischen
Pflichten,
die
dem
Diensteanbieter
aufgrund
einer
konkreten
Gefährdungs-
situation
aufzuerlegen
sind.
Absolute,
also
von
einer
konkreten
Erstver-
letzung
unabhängige
Überwachungspflichten
sind
dann
keine
„allge-
meinen
Überwachungspflichten“,
wenn
ihnen
hinsichtlich
ihrer
Entstehung
und
ihres
Umfangs
eine
konkrete
Gefährdungslage
mit
hieraus
ableitbarem
spezifizierbaren
Suchmuster
zugrunde
liegt.
C.
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
und
der
Online-Diskussionsplattformen
Die
Anwendung
der
allgemeinen
Erkenntnisse
auf
die
Betreiberhaftung
bei
Online-Auktionsplattformen
und
Online-Diskussionsplattformen
zeigt,
dass
sowohl
absolute
als
auch
relative
Überwachungspflichten
so
ausgestaltet
werden
können,
dass
die
Befreiung
von
allgemeinen
Über-
wachungspflichten
nicht
unterlaufen
wird.
Vielmehr
erweist
sich
eine
restriktiv
gehandhabte
Bestimmung
geeigneter
Überwachungspflichten
als
dogmatisch
stimmig
und
wegen
der
Möglichkeit
der
individuellen
Bezugnahme
auf
die
jeweiligen
Charakteristika
des
betroffenen
Infor-
mationsmittlers
auch
als
interessengerecht.
Die
herausgearbeiteten
Unterschiede
zwischen
den
jeweiligen
Pflich-
tenkreisen
der
beiden
Diensteanbietermodelle
sind
in
deren
jeweiligen
Spezifika
begründet.
So
kommt
einerseits
dem
Betrieb
der
Diskussions-
plattform
die
höhere
Grundrechtsrelevanz
zu.
Gleichzeitig
lassen
sich
andererseits
die
typischerweise
auf
Auktionsplattformen
eintretenden
Rechtsverletzungen
besser
durch
digitale
Suchmuster
automatisiert
erfassen
und
ausfiltern.
Beide
Aspekte
rechtfertigen
eine
weitergehende
Entlastung
der
Betreiber
von
Online-Diskussionsplattformen
im
Hin-
blick
auf
etwaige
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten.
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