C.
Haftung
des
Betreibers
der
Diskussionsplattform
197
gen
Namensanmaßung)
führen
dürfte,
sind
auch
hier
kennzeichenrecht-
liche
Konfliktsituationen
nicht
fern
liegend.
Dennoch
kommen
im
Vergleich
zum
Kennzeichenrecht
den
äuße-
rungsrechtlichen
und
persönlichkeitsrechtlichen
Haftungstatbestän-
den
1011
im
Zusammenhang
mit
Diskussionsplattformen
grundsätzlich
größeres
rechtstatsächliches
Gewicht
zu.
Hinsichtlich
der
einzelnen
Nutzerbeiträge
eröffnet
sich
hier
ein
breites
Spektrum
haftungsträchti-
ger
Inhalte
von
Schmähkritik
1012
über
Verleumdungen
1013
bis
hin
zu
unlauterer
Werbung.
Als
materiell-rechtliche
Grundlagen
der
Haftung
sind
im
Bereich
der
Äußerungsdelikte
neben
den
Tatbeständen
des
allgemeinen
Deliktsrechts
(§§
823
I,
II
BGB
i.V.m.
§§
185
ff.
StGB
1014
,
§§
824,
826
BGB)
insbesondere
die
wettbewerbsrechtlichen
Spezialtat-
bestände
§
4
Nr.
7
u.
Nr.
8
(i.V.m.
§
3)
UWG
zu
nennen.
1015
Besondere
Konstellationen
mit
möglicher
Relevanz
für
Diskussionsplattformen
werden
von
§
20a
WpHG
und
§
353d
StGB
erfasst.
Darüber
hinaus
ist
an
Urheberrechtsverletzungen
(§§
97
ff.
UrhG)
insbesondere
durch
unerlaubte
öffentliche
Zugänglichmachung
1016
(§
19a
UrhG)
von
Tex-
ten
1017
und
Bildern
1018
,
mit
ständig
steigenden
Übertragungsbandbreiten
zunehmend
aber
auch
von
Musik-
oder
Videodateien
1019
zu
denken.
Häufig
wird
es
sich
dabei
um
vollständige
Werkwiedergaben
oder
um
nicht
von
urheberrechtlichen
Schranken
erfasste
Werkzitate
handeln.
1011
Ausführliche
Darstellung
bei
Gounalakis/Rhode,
Persönlichkeitsschutz,
Rn.
99
ff.,
insb.
Rn.
106
ff.
1012
Vgl.
etwa
den
Tatbestand
bei
OLG
Düsseldorf,
MMR
2006,
553
(instruktiv
auch
die
Entscheidung
nach
teilw.
Zurückverweisung,
OLG
Düsseldorf,
MMR
2009,
69
[Ls.]
=
BeckRS
2008,
22799).
1013
Besonders
bedeutsam
bei
„virtuellen
Prangern“,
vgl.
dazu
OLG
Celle,
NJW-RR
2008,
1262.
1014
Hierzu
und
zu
weiteren
Tatbeständen
Cole
in
Dörr/Kreile/Cole,
Medienrecht,
S.
246
ff.
1015
So
auch
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
8.
1016
Zur
Störerhaftung
eines
Webhosting-Providers
für
Urheberrechtsverletzungen
siehe
LG
Köln,
MMR
2007,
806
(807
f.)
=
JurPC
Web-Dok.
177/2007;
OLG
Köln,
MMR
2007,
786;
OLG
Hamburg,
MMR
2008,
823
=
GRUR-RR
2009,
95
–
Rapid-
share.
1017
Z.B.
durch
das
Einstellen
(=
Abrufbarmachen)
von
Gedichten,
Liedtexten,
ur-
heberrechtlich
geschützten
Presseartikeln
(vgl.
§§
49
f.
UrhG)
etc.,
siehe
etwa
den
Sachverhalt
bei
AG
Charlottenburg,
MMR
2004,
269;
im
Hinblick
auf
juristische
Fachforen
vgl.
auch
die
Ausführungen
von
Smaluhn,
JurPC
Web-Dok.
74/2000.
1018
Bei
Fotografien
ist
hier
zusätzlich
das
Leistungsschutzrecht
des
Fotografen
(§
72
II
UrhG)
zu
beachten,
vgl.
OLG
Hamburg,
GRUR-RR
2008,
230
=
ZUM-RD
2008,
343
=
MMR
2008,
781
(nur
Ls.)
–
Chefkoch.
1019
Vgl.
Nordemann/Dustmann,
CR
2004,
380
ff.,
deren
Ausführungen
zur
urhe-
berrechtlichen
Situation
von
Up-
und
Downloads
in
Peer-to-Peer-Netzwerken
muta-
tis
mutandis
fruchtbar
zu
machen
sind.
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