G.
Differenzierendes
Modell
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
187
zer
weitergehende
Voraussetzungen
zu
fordern.
Insbesondere
wird
man
grundsätzlich
eine
erfolglose
Abmahnung
fordern
müssen.
Schließlich
muss
der
Betreiber
(durch
hinreichende
Identifizierung)
Vorkehrungen
treffen
um
sicherzustellen,
dass
ein
gesperrter
Nutzer
nicht
gleich
nach
der
Sperrung
seines
Benutzerkontos
ein
neues
Benutzerkonto
anlegt.
Solche
„jungen“
Benutzerkonten
(mit
entsprechend
geringer
Zahl
von
Nutzerbewertungen)
erweisen
sich
nach
Untersuchungen
in
der
Pra-
xis
977
vor
allem
in
Kombination
mit
kurzen
Angebotslaufzeiten,
sehr
niedrigem
Einstellpreis,
fehlender
Widerrufsbelehrung
und
großer
Be-
vorratung
als
besonders
haftungsträchtig.
Eine
auf
solchen
Erkenntnis-
sen
beruhende
Forderung
nach
entsprechenden
Suchmustern
stünde
allerdings
wiederum
im
Konflikt
mit
der
Befreiung
von
allgemeinen
Überwachungspflichten
(§
7
II
1
TMG).
3.
Erstverletzungsbezogene
Kriterien
a)
Konkrete
Erstverletzung
Ein
erster
Ausgangspunkt
für
erstverletzungsbezogene
Überwachungs-
pflichten
ist
ein
Suchmuster,
das
unmittelbar
aus
der
konkreten
Erstver-
letzung,
namentlich
also
in
der
Regel
aus
dem
konkreten
rechtsverlet-
zenden
Auktionsgegenstand
und
der
diesem
vom
Einsteller
zugeordneten
Beschreibung
abgeleitet
wird.
Die
Erstellung
solcher
Suchmuster
ist
unproblematisch
und
daher
zumutbar.
Auch
die
mögli-
cherweise
schnell
zunehmende
Zahl
solcher
Verletzungen
macht
die
Aufnahme
der
konkreten
Verletzungsdaten
(insbesondere
Überschrift
und
Produktbeschreibung)
in
eine
kumulative
Filterliste
nicht
unzu-
mutbar.
978
Einerseits
wächst
nämlich
der
Aufwand
bei
maschineller
Filterung
nur
minimal
(weil
lediglich
linear).
Andererseits
besteht
bei
ambivalenten
Verletzungsdaten,
also
solchen,
die
nur
bei
bestimmten
–
beispielsweise
nicht
zur
Verwendung
bestimmter
Kennzeichen
berech-
tigten
–
Einstellern
zu
Rechtsverletzungen
führen,
die
Möglichkeit,
durch
eine
(für
die
seltenen
Fälle
„mehrdeutiger“
Erstverletzungen
ausnahmsweise
nachgeschaltete)
manuelle
Plausibilitätskontrolle
etwa-
ige
falsch-positive
Filterergebnisse
zu
eliminieren.
Die
Notwendigkeit
manueller
Nachprüfung
des
automatischen
Filterergebnisses
könnte
in
diesen
Fällen
bereits
bei
Gelegenheit
der
Aufnahme
der
ambivalenten
Verletzungsdaten
in
die
kumulative
Filterliste
im
System
notiert
wer-
den.
977
Vgl.
die
Nachweise
bei
Lubberger,
MarkenR
2006,
515
(518).
978
Anders
offenbar
von
Samson-Himmelstjerna,
Haftung,
Rn.
364.
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