Erstes
Kapitel:
Einführung
und
Problemaufriss
A.
Einführung
Die
Rechtswirklichkeit
des
Internet
und
die
spezifischen
Rechtsschutz-
interessen
seiner
Nutzer
und
Diensteanbieter
bescherten
dem
Unterlas-
sungsanspruch
einen
signifikanten
Bedeutungszuwachs.
Auch
der
deut-
sche
Gesetzgeber
hat
sich
dieser
Entwicklung
nicht
verschlossen
und
die
Ansprüche
auf
Unterlassung
und
Beseitigung
in
dem
für
Telemedien
geschaffenen
Haftungskonzept
ausdrücklich
berücksichtigt,
indem
er
sie
–
in
(klärender)
Fortsetzung
der
ersten
gesetzlichen
Regelungen
zur
Haftung
im
Internet
1
und
in
Umsetzung
der
europarechtlichen
Vorga-
ben
aus
der
E-Commerce-Richtlinie
2
–
von
den
Haftungsprivilegierun-
gen
des
Telemediengesetzes
weitgehend
ausgenommen
hat
(§
7
II
2
TMG,
vgl.
bereits
die
wortgleiche
Anordnung
in
§
8
II
2
TDG).
3
Für
die
große
praktische
Bedeutung
der
Unterlassungsansprüche
las-
sen
sich
zwei
Hauptgründe
ausmachen.
Einerseits
verschob
die
Schnell-
lebigkeit
des
Mediums
und
der
durch
dieses
vermittelten
Dienste
die
Rechtsschutzinteressen
der
betroffenen
Verkehrskreise
tendenziell
weg
von
(eher
repressiven)
Schadensersatzforderungen
hin
zu
präventiven
Unterlassungsansprüchen.
4
In
diesem
Zusammenhang
ist
auch
die
große
Bedeutung
des
einstweiligen
Rechtsschutzes
und
der
außergerichtlichen
Streitbeilegung
nach
einer
Abmahnung
zu
nennen.
5
1
Dort
§
5
IV
TDG
a.F.,
siehe
unten
S.
131;
zum
nach
der
Novellierung
nicht
mehr
im
Gesetzeswortlaut
des
TDG
enthaltenen
(sich
aber
aus
allgemeinen
Grundsätzen
ergebenden)
Erfordernis
der
technischen
Möglichkeit
und
Zumutbarkeit
siehe
die
Entwurfsbegründung
der
BReg
zum
EGG,
BT-Drs.
14/6098,
S.
23.
2
Siehe
die
in
Art.
12
III,
13
II
und
14
III
ECRL
enthaltenen
Regelungen.
3
Str.;
zum
Problem
ausführlich
unten
S.
132
ff.;
vgl.
auch
hinsichtlich
des
öster-
reichischen
Rechts
ÖOGH,
MMR
2004,
525
(526),
wonach
verschuldensunabhän-
gige
zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche
nicht
der
Haftungsbeschränkung
der
§§
13
ff.
öECG
unterfallen.
Einen
Überblick
zu
den
§§
13
ff.
öECG
bietet
Gruber,
ECG,
S.
243
ff.
4
Für
das
Wettbewerbsrecht
galt
und
gilt
dies
freilich
auch
schon
außerhalb
des
Internet,
vgl.
Lindacher,
GRUR
1985,
423
(„unter
Rechtsschutzaspekten
primär
und
vor
allem
Präventionsrecht“);
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
2
Rn.
14.
Vgl.
ferner
die
Kodifizierung
des
vorbeugenden
Unterlassungsanspruchs
in
§
97
I
2
UrhG
n.F.
5
Das
Instrument
der
Abmahnung
begegnet
insbesondere
in
–
häufig
dem
eigentli-
chen
Zweck
nach
repressiv
anmutenden
–
Fällen
massenhafter
Verwarnung
wegen
im
Internet
begangener
und
leicht
feststellbarer
Verstöße
rechtspolitischen
Bedenken
(vgl.
nun
die
Deckelung
der
Abmahnkosten
in
§
97a
II
UrhG);
ausführlich
zu
mögli-
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum