A.
Einführung
3
rerhaftung.
Wenn
die
Rechtsordnung
solche
–
vom
deliktsrechtlichen
Archetyp
der
Verantwortlichkeit
des
unmittelbaren
Verursachers
12
abweichende
und
damit
in
gewisser
Weise
systemfremde
–
Verant-
wortlichkeiten
zuweist,
muss
diese
Erfolgszurechnung
unter
besonders
sorgfältiger
Abwägung
der
beteiligten
Schutzinteressen
einerseits
und
der
tangierten
Freiheitsrechte
andererseits
geschehen.
Die
ausdifferen-
zierte
zivilrechtliche
Haftungsdogmatik
hält
für
solche
und
ähnliche
Konfliktlagen
eine
Reihe
möglicher
Lösungsansätze
vor,
deren
Taug-
lichkeit
im
Lichte
der
Besonderheiten
des
Mediums
und
der
Rechts-
schutzinteressen
zu
prüfen
sein
werden.
Insbesondere
die
Fälle
der
so
genannten
Störer,
also
mittelbarer
Rechtsverletzer,
geben
Anlass
zu
einer
intensiven
Auseinandersetzung
mit
den
beteiligten
Akteuren
13
,
deren
Interessen
und
den
traditionellen
Haftungsregeln
für
verwandte
Regelungsbereiche
14
namentlich
im
pres-
se-
und
rundfunkrechtlichen
Kontext.
15
Dabei
werden
insbesondere
die
maßgeblichen
Kriterien
herauszuarbeiten
sein,
aus
denen
sich
der
Um-
fang
der
diesen
„Informationsmittlern“
aufzuerlegenden
Prüfungs-
pflichten
ergibt.
Die
Darstellung
der
technischen
Grundlagen
und
Sachverhalte
soll
dabei
von
der
grundsätzlichen
Erwägung
einer
bewussten
Beschrän-
kung
auf
das
Notwendige
getragen
sein.
Technische
Details
sind
einem
steten
und
rasanten
Wandel
unterworfen.
Im
Zusammenhang
mit
dem
Internet
führen
die
im
Bereich
der
Computertechnik
sehr
kurzen
Pro-
duktlaufzeiten
und
enormen
Leistungssteigerungen
zusätzlich
dazu,
dass
sich
die
technischen
Grundlagen
der
Infrastruktur
ständig
in
Wei-
terentwicklung
befinden.
Eine
Klärung
juristischer
Verant-
wortlichkeiten
soll
sich
deshalb
nicht
an
kurzlebigen
technischen
Spezi-
fikationen
orientieren,
sondern
die
dem
technischen
Sachverhalt
zugrunde
liegende,
für
die
rechtliche
Wertung
entscheidende
Charakte-
ristik
herausarbeiten
und
davon
ausgehend
entsprechend
langlebige
juristische
Lösungsmöglichkeiten
entwickeln.
Für
die
haftungsrechtliche
Bewertung
gänzlich
unmaßgebliche
technische
Details
(aber
auch
zu
stark
abstrahierende
Systematisierungen
16
)
werden
deshalb
–
durchaus
12
Stellt
man
nicht
länger
das
persönliche
Delikt,
sondern
die
Erfolgsverantwort-
lichkeit
für
einen
Schaden
ins
Zentrum
einer
haftungsrechtlichen
Systembildung
(dafür
plädiert
Jansen,
Struktur,
S.
579),
so
verliert
dieses
Regel/Ausnahme-
Verhältnis
allerdings
seinen
Boden.
13
Dieser
–
bewusst
untechnische
–
Begriff
findet
sich
erstmals
bei
Wenning,
JurPC
Web-Dok.
46/1998,
Abs.
5
ff.;
übernommen
von
Dustmann,
Provider,
S.
29.
14
Vergleiche
zu
versch.
traditionellen
Informationsmittlern
zieht
Lohse,
Verant-
wortung,
S.
46
ff.,
insb.
S.
63
f.
15
Siehe
hierzu
Steffen
in
Löffler,
Presserecht,
§
6
LPG
Rn.
276
ff.
16
Vgl.
etwa
das
sog.
ISO/OSI-7-Schichten-Referenzmodell,
das
eine
Zerlegung
der
bei
der
Kommunikation
in
Netzwerken
wie
dem
Internet
anfallenden
Datenpakete
in
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