4
Erstes
Kapitel:
Einführung
und
Problemaufriss
im
Gegensatz
zu
anderen
Untersuchungen
ähnlichen
Inhalts
–
bewusst
ausgeblendet,
sofern
ihre
Darstellung
für
die
Klärung
der
hier
interes-
sierenden
Rechtsfragen
ohne
Belang
ist.
Im
Zusammenhang
mit
dieser
Beschränkung
auf
die
juristisch
rele-
vanten
Strukturen
muss
auch
die
Frage
geklärt
werden,
ob
es
überhaupt
gerechtfertigt
ist,
Unterlassungsansprüche
im
Internet
zum
Gegenstand
einer
gesonderten
Untersuchung
zu
machen.
Dies
erscheint
vor
dem
dargestellten
Ansatz
nämlich
nur
dann
gerechtfertigt,
wenn
das
Medi-
um
Internet
hinreichende
für
die
rechtliche
Beurteilung
relevante
Cha-
rakteristika
aufweist,
die
eine
vertiefte
Befassung
mit
lediglich
hinsicht-
lich
des
Mediums
abgrenzbaren
Sachverhalten
rechtfertigen.
Neue
Medien
müssen
nicht
zwingend
neue
Rechtsgebiete
17
entstehen
lassen.
Die
Möglichkeit
einer
Einordnung
neuer
technischer
Lebens-
sachverhalte
in
die
hochabstrakten
Kategorien
und
Konzepte
der
zivil-
rechtlichen
Dogmatik
ist
vielmehr
die
Regel
in
der
civilistischen
Rechts-
tradition.
Wenn
nun
diese
Einordnung
nicht
gelingt,
kann
dies
einerseits
daran
liegen,
dass
Tatbestandsmerkmale
trotz
hohen
Abstrak-
tionsgrads
nicht
offen
genug
formuliert
wurden,
um
die
neuen
techni-
schen
Sachverhalte
subsumieren
zu
können.
In
diesem
Fall
liegt
die
klarstellende
Gesetzesergänzung
nahe.
18
Andererseits
aber
kann
trotz
Subsumierbarkeit
der
neuen
technischen
Sachverhalte
das
Bedürfnis
nach
einer
gesetzlichen
Neuregelung
auf-
kommen.
Dies
wird
dann
der
Fall
sein,
wenn
die
nach
der
bisher
gel-
tenden
Rechtslage
getroffenen
Wertungen
im
Hinblick
auf
die
zu
re-
gelnden
neuen
technischen
Sachverhalte
rechtspolitisch
als
unpassend
empfunden
werden.
Diese
Konstellation
lag
der
Einführung
der
haf-
sieben
Schichten
–
von
der
physikalischen
Schicht
(physical
layer)
bis
zur
Anwen-
dungsschicht
(application
layer)
–
beschreibt.
Eine
Darstellung
(ohne
Zusammenhang
zu
rechtlichen
Fragestellungen)
findet
sich
bei
Rötlich,
Zivilrechtliche
Haftung,
Kapitel
II;
ähnlich
Rohn,
Zivilrechtliche
Verantwortlichkeit,
S.
7
ff.;
besser
demge-
genüber
die
an
den
rechtlich
relevanten
Spezifika
orientierte
Darstellung
von
Wen-
ning,
JurPC
Web-Dok.
46/1998,
Abs.
5
ff.;
eine
umfassende
Erläuterung
der
techni-
schen
Begrifflichkeiten
bieten
Federrath/Pfitzmann,
Einführung,
Rn.
1–37;
Hage/Hitzfeld,
Technische
Gestalt,
S.
11
ff.
17
Schon
der
Begriff
„Rechtsgebiet“
ist
hier
mit
Vorbehalt
zu
verwenden,
siehe
Pe-
tersen,
Medienrecht,
§
1
Rn.
11
zum
Parallelproblem
beim
Begriff
des
Medienrechts;
dazu
ausführlich
Castendyk
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
1,
Kap.
2,
Rn.
3
ff.
(insb.
Rn.
9
ff.);
siehe
ferner
Beater,
JZ
2005,
822
ff.;
Cole
in
Dörr/Kreile/Cole,
Hand-
buch
Medienrecht,
S.
1-5.
18
Siehe
zum
Beispiel
§
147
I
2
BGB;
aus
jüngerer
Zeit
§§
126
III,
126a
BGB
(ein-
gefügt
durch
das
Gesetz
zur
Anpassung
der
Formvorschriften
des
Privatrechts
und
anderer
Vorschriften
an
den
modernen
Rechtsgeschäftsverkehr
vom
13.07.2001,
BGBl.
I,
S.
1542,
mit
Wirkung
vom
01.08.2001);
vgl.
aus
dem
Strafrecht
(Art.
103
II
GG!)
die
Erweiterung
des
Schriftenbegriffs
in
§
11
III
StGB
(grundlegend
hierzu
BGHSt
47,
55
[58
ff.]
=
NJW
2001,
3558
[3559]).
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