C.
Bedeutung
der
Unterlassungsansprüche
im
Internet
23
II.
Grundkonflikt
der
Verantwortlichkeit
für
fremdes
Handeln
Dem
System
der
Providerhaftung
liegt
ein
bereits
aus
dem
allgemeinen
Zivilrecht
bekannter
Grundkonflikt
zugrunde,
der
im
Zusammenhang
mit
dem
Internet
besondere
Bedeutung
erlangt:
die
normative
Regelung
der
Verantwortlichkeit
für
fremdes
Handeln.
Die
zunehmend
arbeitsteilig
organisierte
Wirtschaftsordnung
ließ
schnell
das
Bedürfnis
der
Rechtsanwender
nach
Zurechnungsvorschrif-
ten
erkennen.
124
Während
sich
die
Verantwortlichkeit
für
eigenes
Han-
deln
(und
damit
für
eigenes
Verschulden
als
Grundlage
der
Aus-
gleichspflicht
125
)
aus
dem
Tatbestand
der
den
Schadensausgleich
anordnenden
Rechtsnorm
ergibt
126
,
bedarf
es
für
die
Zurechnung
frem-
den
Handelns
(und
damit
die
Verantwortlichkeit
für
fremdes
Handeln)
einer
eigenen
Überleitung.
Dabei
ist
zu
unterscheiden
zwischen
„echter“
Zurechnung
fremden
Handelns
oder
Verschuldens
(§§
278,
31
BGB)
und
eigener
Verantwortlichkeit
wegen
vermuteter
Verkehrspflichtver-
letzung
(§
831
BGB).
Die
Vorschrift
des
§
8
II
UWG
127
(§
13
IV
UWG
a.F.)
dagegen
ist
dogmatisch
betrachtet
die
Anordnung
eines
unmittelbaren,
eigenen
materiellen
Unterlassungsanspruchs
gegen
den
Betriebsinhaber
und
keine
Zurechnungsnorm.
128
Der
Grundkonflikt
zwischen
einer
grundsätzlichen
Eigenverantwort-
lichkeit
und
der
–
aus
den
verschiedensten
Gründen
129
–
bisweilen
ange-
ordneten
Zurechnung
fremden
Handelns
oder
Verschuldens
findet
sich
auch
deutlich
bei
der
juristischen
Beurteilung
der
Haftung
im
Internet
wieder.
Die
(zwingende!)
Arbeitsteiligkeit
der
Veröffentlichung
in
Da-
tennetzen
wirft
Fragen
nach
der
Verantwortlichkeit
aller
Beteiligten
auf
den
verschiedenen
Stufen
auf.
Zu
klären
ist,
unter
welchen
Bedingun-
gen
die
mit
der
Erstellung
der
Inhalte
nicht
befassten
Personen
von
der
Rechtsordnung
mit
der
Haftung
auf
Unterlassung
bzw.
Beseitigung
belastet
werden.
130
124
Grundlegend
zur
Zurechnung
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
27
ff.
125
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
I
2
b.
126
Siehe
den
Wortlaut
des
§
823
I
BGB:
„Wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig
das
Le-
ben,
[...]
widerrechtlich
verletzt,
ist
dem
anderen
zum
Ersatz
des
daraus
entstehenden
Schadens
verpflichtet.“.
Diese
Zuweisung
entspringt
dem
Prinzip
der
Selbstverant-
wortung
des
Schädigers
als
Person,
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
I
2
b.
127
Ausführlich
zum
herkömmlichen
Normverständnis
Hahn,
Haftung
des
Unter-
nehmensinhabers,
S.
75
ff.
128
Vgl.
nur
UWG-Großkomm/Erdmann,
§
13
Rn.
144,
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
14
Rn.
19;
a.A.
Fritzsche,
Unterlassungsanspruch,
S.
443
f.;
ausführ-
lich
zu
§
13
IV
UWG
a.F.
Köhler,
GRUR
1991,
344
ff.
129
Schüler,
Wissenszurechnung,
S.
29
ff.
130
Zur
ökonomischen
Analyse
der
haftungsrechtlichen
Verteilung
von
Schaden
und
Nutzen
im
Zusammenhang
mit
Informationsmittlern
in
Datennetzen
instruktiv
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