B.
Dogmatische
Grundlagen
33
Rechtsvorgänger
oder
einem
unbefugt
eingreifenden
Dritten
herbeige-
führt
wurde
167
,
sowie
dann,
wenn
die
Rechtsbeeinträchtigung
zwar
ursprünglich
rechtmäßig
war,
der
rechtfertigende
Umstand
(z.B.
Nut-
zungsberechtigung)
aber
mittlerweile
weggefallen
ist.
168
2.
Haftung
des
unmittelbaren
Verletzers
Die
Haftung
des
unmittelbaren
Verletzers
ergibt
sich
in
der
Regel
aus
dem
Tatbestand
der
Haftungsvorschrift.
Wer
die
Tatbestandsvorausset-
zungen
der
haftungsanordnenden
Norm
in
eigener
Person
erfüllt,
wird
–
als
„Zuwiderhandelnder“
169
–
direkt
von
deren
Rechtsfolge
erfasst.
Einer
darüber
hinausgehenden
tatbestandlichen
Haftungszuweisung
bedarf
es
also
in
diesem
Falle
nicht.
3.
Haftung
für
das
Verhalten
Dritter
a)
§
278
BGB
Verschuldenszurechnung
im
Rahmen
schuldrechtlicher
Sonderbezie-
hungen
findet
über
§
278
BGB
statt.
Von
der
deliktsrechtlichen
Be-
stimmung
des
§
831
BGB
wird
§
278
BGB
nicht
verdrängt,
vielmehr
entsteht
Anspruchskonkurrenz.
170
§
278
BGB
ist
aber
lex
generalis
zur
Organhaftung
(§§
31,
89
BGB)
und
wird
von
dieser
–
als
Haftung
der
Gesellschaft
für
eigenes
Handeln
–
verdrängt.
171
b)
§
31
BGB
Die
Organhaftung
des
§
31
BGB
besteht
ohne
Exkulpationsmöglichkeit
und
deckt
auch
den
Bereich
grundlegender
Organisationsmängel
ab.
172
§
31
BGB
gewinnt
in
jüngerer
Zeit
insbesondere
durch
die
Rechtspre-
chung
des
Bundesgerichtshofs
an
Bedeutung,
wonach
die
Vorschrift
über
die
juristischen
Personen
hinaus
auch
auf
die
Haftung
der
BGB-
Gesellschaft
für
Handlungen
der
(geschäftsführenden)
Gesellschafter
anwendbar
ist.
173
167
RGZ
103,
174
(175
f.);
BGHZ
29,
314
(317).
168
Staudinger/Gursky,
§
1004
Rn.
94.
169
Vgl.
den
Wortlaut
des
§
8
I
1
Hs.
1
UWG.
Für
diese
Terminologie
plädiert
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
2.2,
der
die
Lehre
von
der
Störerhaftung
im
Wettbewerbsrecht
ablehnt.
170
BGHZ
90,
86
=
NJW
1984,
2087.
171
MünchKomm/Grundmann,
§
278
Rn.
10
m.w.N.
172
Hierzu
statt
vieler
Samwer,
WRP
1999,
67
(69)
m.w.N.
173
BGHZ
154,
88
(93
f.)
=
NJW
2003,
1445
=
ZIP
2003,
664;
anders
noch
BGHZ
45,
311
(312)
=
NJW
1966,
1807.
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