B.
Untersuchungsgegenstände
5
tungsprivilegierenden
Normen
des
Informations-
und
Kommunikati-
onsdienste-Gesetzes
(IuKDG)
im
Jahre
1997
zugrunde.
19
Untersuchungsgegenstand
sind
demnach
diejenigen
Sachverhalte,
de-
ren
rechtliche
Einordnung
aufgrund
des
Mediums
als
solchem
fraglich
sind
und
die
typischerweise
im
Zusammenhang
mit
diesem
20
auftreten.
Entscheidend
ist
somit
die
Beschränkung
auf
spezifische
Folgefragen
21
des
Mediums
Internet.
B.
Untersuchungsgegenstände
1.
Entwicklung
und
Bedeutung
I.
Internet
Gegenstand
der
Arbeit
sind
Unterlassungsansprüche
gegen
Akteure
des
Internet.
Einer
eingehenden
Untersuchung
dieser
Ansprüche
muss
eine
kurze
Analyse
des
Mediums
sowohl
hinsichtlich
der
maßgeblichen
technischen
als
auch
der
sozialen
und
ökonomischen
Strukturen
voran-
gestellt
werden.
Die
geschichtliche
Entwicklung
hin
zu
dem
kulturell
wie
wirtschaft-
lich
bedeutenden
globalen
Rechnernetzwerk,
das
wir
heute
als
„das
Internet“
22
kennen,
ist
bereits
vielerorts
ausführlich
nachgezeichnet
worden.
23
Die
zukünftige
Bedeutung
des
Internet
und
vergleichbarer
Datennetze
liegt
freilich
nicht
in
kurzzeitigen
Spekulationsphasen
auf
den
Wertpapiermärkten,
sondern
in
der
Kultur(r)evolution
24
von
der
19
Hierzu
BT-Drs.
13/7385
(RegE
eines
Gesetzes
zur
Regelung
der
Rahmenbedin-
gungen
für
Informations-
und
Kommunikationsdienste,
IuKDG),
S.
16.
Näheres
zum
IuKDG
siehe
unten
S.
92.
20
Vgl.
Beater,
JZ
2005,
822
(822).
21
Petersen,
Medienrecht,
§
1
Rn.
2
(allg.
zum
Medienrecht),
hier
ausdrücklich
zu-
stimmend
Castendyk
in
Wandtke,
Medienrecht,
Teil
1,
Kap.
2,
Rn.
7.
22
Vgl.
den
Definitionsversuch
des
U.S.-Gesetzgebers
in
§
1101
(e)(3)(c)
des
U.S.
Internet
Tax
Freedom
Act,
Pub.
L.
No.
105–277,
Div.
C,
tit
11:
„The
term
‚Internet’
means
collectively
the
myriad
of
computer
and
telecommunications
facili-
ties,
including
equipment
and
operating
software,
which
comprise
the
interconnected
world-wide
network
of
networks
that
employ
the
Transmission
Control
Proto-
col/Internet
Protocol,
[…],
to
communicate
information
of
all
kinds
by
wire
or
radio.“.
23
Siehe
z.B.
Lührig
in
Ensthaler/Bosch/Völker,
Handbuch,
S.
33
ff.;
Kossel,
Tech-
nische
Grundlagen,
S.
9
f.;
Manz,
Haftung
für
Urheberrechtsverletzungen,
S.
5
ff.;
Boese,
Strafrechtliche
Verantwortlichkeit,
S.
21
f.;
Hage/Hitzfeld,
Techni-
sche
Gestalt,
S.
12
f.;
Ott,
Linking
und
Framing,
S.
38
ff.;
zuletzt
Ufer,
Haftung,
S.
5
ff.
24
Zur
Bedeutung
der
Information
als
Gut
der
„kulturellen
Sozialisation“
siehe
be-
reits
Sieber,
NJW
1989,
2569
(2570).
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