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Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
c)
§
831
I
1
BGB
Die
Anspruchsgrundlage
des
§
831
I
1
BGB
stellt
eine
Haftung
für
ver-
mutete
Verkehrspflichtverletzung
(des
Geschäftsherrn)
dar.
174
Es
han-
delt
sich
also
im
Kern
gerade
nicht
um
eine
Haftung
für
fremdes,
son-
dern
um
eine
Haftung
für
eigenes
Verschulden.
Die
gesetzlich
angeordnete
Beweislastumkehr
stellt
eine
signifikante
Abweichung
von
den
Grundsätzen
des
Deliktsrechts
dar.
d)
§
8
II
UWG
(§
13
IV
UWG
a.F.),
§
99
UrhG
Eine
Sondervorschrift
zur
Haftung
von
Inhabern
eines
Unternehmens
für
Unterlassungsansprüche
aufgrund
des
Verhaltens
von
Arbeitneh-
mern
oder
Beauftragten
in
diesem
Unternehmen
enthält
§
99
UrhG
(§
100
UrhG
a.F.).
Die
Regelung
entspricht
im
Wesentlichen
der
Rege-
lung
des
§
8
II
UWG
(§
13
IV
UWG
a.F.).
Wie
dort
schließt
auch
im
Fall
des
§
99
UrhG
eine
mögliche
Zurechnung
über
§
31
BGB
oder
§
831
BGB
die
Anwendbarkeit
der
Sondervorschrift
nicht
aus.
175
4.
Störerhaftung
Die
Frage
einer
Haftung
des
Störers
ist
vor
allem
dann
von
Bedeutung,
wenn
der
Tatbestand
der
Haftungsnorm
handlungsbezogen
(wie
etwa
in
§
3
UWG)
formuliert
ist,
sich
die
mittelbare
und
arbeitsteilige
Er-
folgsverursachung
also
nicht
schon
–
Verschulden
vorausgesetzt
–
als
solche
unter
das
Gesetz
subsumieren
lassen
(wie
dies
etwa
bei
§
97
I
UrhG
der
Fall
ist).
Gerade
die
Störerhaftung
in
Akzessorietät
zur
Verletzung
einer
Verhaltenspflicht,
die
den
Störer
selbst
gar
nicht
trifft,
ist
aber
heftig
umstritten
und
nach
richtiger
Auffassung
abzulehnen.
176
5.
Haftung
mehrerer
Personen
Anders
als
bei
der
Haftung
auf
Schadensersatz
entsteht
bei
der
Haftung
mehrerer
Personen
auf
ein
Unterlassen
keine
Gesamtschuld,
da
jeder
einzelne
Schuldner
die
Unterbindung
des
Erfolgs
schuldet.
177
Der
Unter-
lassungsschuldner,
der
sich
an
ein
Verbot
hält
und
damit
seine
Schuld
erfüllt,
befreit
damit
nicht
zugleich
andere
Unterlassungsschuldner
von
174
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
79
III
1.
175
Weidert
in
Ensthaler/Bosch/Völker,
Handbuch,
S.
353
unter
Verweis
auf
Köh-
ler/Piper,
UWG,
§
13
Rn.
51.
176
Ausführlich
dazu
unten
S.
62.
177
Baur/Stürner,
SachenR,
§
12
III
Rn.
19;
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
2.30;
ebenso
OLG
Koblenz,
WRP
1985,
45.
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