B.
Dogmatische
Grundlagen
35
deren
eigener
Verpflichtung,
sich
an
ein
entsprechendes
Verbot
zu
hal-
ten.
Der
Gläubiger
eines
Unterlassungsanspruchs
gleichen
Inhalts
kann
daher
von
jedem
der
Schuldner
Unterlassung
verlangen
(und
muss
dies
auch
tun,
wenn
er
den
„Unterlassungserfolg“
nicht
gefährden
möchte).
Eine
–
gleich
ob
bereits
materiell-rechtlich
oder
erst
prozessual
–
„ge-
stufte“
Unterlassungshaftung,
die
primär
den
unmittelbaren
Verletzer
und
nur
sekundär
den
oder
die
mittelbaren
Verletzer
trifft,
ist
ebenfalls
abzulehnen.
178
1.
Allgemeines
VI.
Begehungsgefahr
Die
Begehungsgefahr
umfasst
als
abstrakter
Oberbegriff
die
Wiederho-
lungsgefahr
(bei
bereits
erfolgter
Verletzung)
sowie
die
Erstbegehungs-
gefahr
(bei
drohender
Verletzung).
Die
Begehungsgefahr
ist
materielle
Anspruchsvoraussetzung
des
Unterlassungsanspruchs
(siehe
hierzu
den
Wortlaut
des
§
1004
I
2
BGB).
2.
Wiederholungsgefahr
Für
den
Unterlassungsanspruch
nach
bereits
erfolgter
Verletzung
ist
das
Vorliegen
einer
Wiederholungsgefahr
erforderlich.
179
Gemeint
ist
damit
die
–
im
Regelfall
vermutete
–
Gefahr
der
erneuten
Begehung
einer
konkreten
Verletzungshandlung,
die
der
Verletzer
in
wesentlich
gleicher
Form
in
der
Vergangenheit
bereits
rechtswidrig
begangen
hat.
Bei
Än-
derung
der
Gesetzeslage
muss
die
beanstandete
Handlung
deshalb
im
Zeitpunkt
ihrer
Begehung
rechtswidrig
gewesen
sein.
180
Die
Wiederho-
lungsgefahr
ist
Voraussetzung
der
materiellen
Begründetheit
des
An-
spruchs,
nicht
bloße
Prozessvoraussetzung.
181
178
Ausführlich
hierzu
unten
S.
88
f.;
kritisch
auch
Freytag,
Haftung,
S.
50
f.
zu
begrifflichen
Dichotomien
wie
„eigentlich
Verantwortlicher“
und
„Mitverantwortli-
cher“.
Zur
Ablehnung
des
Begriffs
„Mitstörer“
siehe
bereits
oben
S.
31
ff.
179
Vgl.
zur
Vermutung
der
Wiederholungsgefahr
und
zu
Fällen
der
Entkräftung
dieser
Vermutung
jenseits
der
Abgabe
einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Steffen
in
Löffler,
Presserecht,
§
6
LPG
Rn.
264
ff.
m.
Nachw.
aus
der
Rspr.
180
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
6
Rn.
1.
Vgl.
dazu
BGH,
GRUR
2005,
353
(354)
=
WRP
2005,
333
–
Testamentsvollstreckung
durch
Banken.
181
St.
Rspr.,
vgl.
nur
BGH,
GRUR
1973,
208
(209)
m.w.N.;
BGH,
NJW
1980,
1843;
BGH,
GRUR
1983,
127
(128);
BGH,
GRUR
1994,
443
(445);
aus
der
Litera-
tur
statt
vieler
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
97;
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
6
Rn.
7
f.;
UWG-Großkomm/Köhler,
Vor
§
13
UWG,
B,
Rn.
27;
Ingerl/Rohnke,
MarkenG,
Vor
§§
14–19,
Rn.
24.
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