10
Erstes
Kapitel:
Einführung
und
Problemaufriss
sind
die
Voraussetzungen
der
Geschäftsmäßigkeit
im
Sinne
des
Gesetzes
deshalb
umstritten.
Mittlerweile
hat
sich
aber
wohl
das
umfassende
Verständnis
der
Geschäftsmäßigkeit
in
Anlehnung
an
die
Legaldefiniti-
on
des
TKG
durchgesetzt.
47
Die
telekommunikationsrechtlichen
Voraussetzungen
für
eine
Tätig-
keit
als
Provider
im
Internet
wurden
mit
der
TKG-Reform
des
Jah-
res
2004
überarbeitet
48
und
ergeben
sich
jetzt
vor
allem
aus
§
6
TKG
49
.
c)
Content-Provider
Diensteanbieter,
die
eigene
Inhalte
auf
(hinsichtlich
der
Herrschaftsge-
walt)
„eigenen
Rechnern“
zum
Abruf
bereithalten,
werden
als
Con-
tent-Provider
50
bezeichnet.
Wer
eigene
Inhalte
auf
fremden
Servern
von
Dritten
zum
Abruf
bereitstellen
lässt
51
,
ist
in
der
Regel
schon
kein
Diensteanbieter
und
unterfällt
damit
nicht
dem
Anwendungsbereich
des
Telemediengesetzes.
In
diesem
Fall
ergibt
sich
die
Haftung
also
ohne
den
Umweg
über
§
7
I
TMG
direkt
aus
den
allgemeinen
Grundsätzen
und
Tatbeständen
52
,
so
dass
medienspezifische
Fragen
allenfalls
bei
der
Anwendung
dieser
allgemeinen
Regeln
(etwa
im
Rahmen
der
Zwangs-
vollstreckung)
zu
berücksichtigen
sind.
v.
26.04.2007
(I
ZR
190/04),
MMR
2007,
505
=
BeckRS
2007,
09545,
sowie
die
verneinende
Antwort
des
EuGH,
Urt.
v.
16.10.2008
–
C-298/07,
MMR
2009,
25
=
BeckRS
2008,
71065.
47
Vgl.
Brunst,
MMR
2004,
8
(9
f.);
Stickelbrock,
GRUR
2004,
111
(112
f.);
Woitke,
NJW
2003,
871
(872),
alle
m.w.N.;
enger
dagegen
Weber,
JurPC
Web-
Dok.
76/2002,
Abs.
5;
im
Bereich
der
rein
privaten
Websites
führte
das
beschriebene
weite
Verständnis
der
Geschäftsmäßigkeit
allerdings
zu
notwendigen
Korrekturen
beim
Umfang
der
geforderten
Anbieterkennzeichnung
(etwa
bei
der
Pflicht
zur
An-
gabe
der
Telefonnummer);
weitere
Darstellungen
zu
Fragen
des
§
6
TDG
bieten
Brömmelmeyer,
Internetwettbewerbsrecht,
S.
313
ff.;
Hoß,
CR
2003,
687
ff.
sowie
Ernst,
GRUR
2003,
759
ff.
Zur
ursprünglichen
Version
des
§
6
TDG
nach
dem
IuKDG
1997
siehe
Maennel
in
Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn,
IuKDG-
Kommentar,
§
6
TDG.
Vgl.
auch
die
Vorschläge
für
eine
Neuregelung
der
Impres-
sumspflicht
für
Webseiten
(jetzt:
§
5
TMG,
siehe
auch
§
55
I
RStV)
bei
Ott/Möller,
JurPC
Web-Dok.
80/2009,
insb.
Abs.
23
ff.
48
Zur
alten
Rechtslage
Bysikiewicz,
Zulassung
und
Aufsicht;
Moritz,
Zulassung.
49
Instruktiv
BeckTKG-Komm/Schütz,
TKG,
§
6
Rn.
34
ff.
50
Vgl.
content
(engl.)
=
Inhalt.
51
Etwa
der
Autor
eines
Textes,
welcher
von
Dritten
auf
einem
(aus
Sicht
dieses
Autors)
fremden
Server
zum
Abruf
bereitgehalten
wird.
52
Zur
Haftung
des
Autors
allgemein
siehe
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
63
ff.,
insbesondere
S.
69
ff.
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