30
Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
2.
Fachgesetze
Die
Fachgesetze
des
gewerblichen
Rechtsschutzes
und
des
Urheber-
rechts
enthalten
unterschiedlich
differenziert
ausgestaltete
Anspruchs-
grundlagen
hinsichtlich
der
Beeinträchtigung
geschützter
Rechte.
Das
neue
Wettbewerbsrecht
regelt
Unterlassungsansprüche
zentral
in
§
8
UWG.
Kennzeichenrechtliche
Unterlassungsansprüche
werden
durch
die
§§
14
V,
15
IV
MarkenG,
patentrechtliche
Abwehransprüche
durch
§
139
I
PatG
gewährt.
Die
zentrale
urheberrechtliche
Anspruchs-
grundlage
ist
§
97
I
UrhG.
3.
Allgemeiner
Unterlassungsanspruch
(§§
12,
823,
862,
1004
BGB
analog)
Zunächst
nur
auf
andere
absolut
geschützte
Rechte
(vor
allem
dingliche
Rechte
149
)
bezogen,
hat
die
Rechtsprechung
150
den
allgemeinen
(dann
„quasi-negatorischen“)
Unterlassungsanspruch
sehr
bald
auf
alle
Schutzgüter
des
Deliktsrechts
151
erweitert.
Die
Herleitung
eines
solchen
allgemeinen
Unterlassungsanspruchs
durch
analoge
Anwendung
der
§§
12,
823,
862,
1004
BGB
ist
die
Grundlage
eines
umfassenden
Prä-
ventivrechtsschutzes,
der
überall
dort
Platz
greift,
wo
die
Fachgesetze
(bislang
noch)
keinen
eigenen
Unterlassungsanspruch
vorsehen.
152
IV.
Aktivlegitimation
Aktiv
legitimiert,
also
zur
Geltendmachung
des
Unterlassungsanspruchs
berechtigt,
ist
zunächst
der
unmittelbar
Verletzte.
Das
ergibt
sich
in
der
Regel
bereits
aus
dem
Tatbestand
der
gesetzlichen
Anspruchsgrundlage
selbst.
153
Darüber
hinaus
räumt
das
Wettbewerbsrecht
dem
(unmittel-
bar
verletzten
154
)
Mitbewerber
eine
eigene
Klagebefugnis
ein,
§
8
III
Nr.
1
UWG.
Mitbewerber
ist
dabei
nach
der
Legaldefinition
des
§
2
I
Nr.
3
UWG
jeder
Unternehmer,
der
mit
einem
oder
mehreren
Unternehmern
als
Anbieter
oder
Nachfrager
von
Waren
oder
Dienst-
leistungen
in
einem
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
steht.
Darüber
hinaus
sind
auch
„rechtsfähige
Verbände
zur
Förderung
gewerblicher
Interessen“
(§
8
III
Nr.
2
UWG),
„qualifizierte
Einrich-
149
§§
1027,
1065,
1090,
1134,
1227
BGB.
150
Vgl.
bereits
RGZ
60,
6
(7
f.);
61,
366
(369);
116,
151
(153
ff.).
151
Neben
§
823
II
BGB
ist
hier
an
§§
824,
826
BGB
zu
denken.
152
So
im
früheren
Kennzeichenrecht
sowie
im
Urheberrecht
bis
zur
Kodifikation
im
Jahre
1965,
siehe
Spindler/Volkmann,
WRP
2003,
1
(2).
153
Instruktiv
zur
Entwicklung
der
Aktivlegitimation
im
Wettbewerbsrecht
Born-
kamm,
GRUR
1996,
527
(528
ff.).
154
HKB/Köhler,
§
8
Rn.
3.26.
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