B.
Untersuchungsgegenstände
9
menklatur
ist
leider
auch
in
wesentlichen
Fragen
uneinheitlich,
so
dass
auch
auf
eine
kurze
Darstellung
der
terminologischen
Grundlagen
nicht
verzichtet
werden
kann.
b)
Zulassungspflichtigkeit
aa)
Telemedienrecht
Die
Tätigkeit
als
Provider
unterliegt
keiner
Zulassungsbeschränkung
nach
dem
Telemediengesetz
(so
ausdrücklich
§
4
TMG
41
).
Diese
Rege-
lung
setzt
Art.
4
ECRL
um,
demzufolge
die
Mitgliedstaaten
sicherstel-
len
müssen,
dass
die
Aufnahme
und
die
Ausübung
der
Tätigkeit
eines
Anbieters
von
Diensten
der
Informationsgesellschaft
nicht
zulassungs-
pflichtig
ist
und
keiner
sonstigen
Anforderung
gleicher
Wirkung
unter-
liegt.
Selbstverständlich
gilt
diese
Zulassungsfreiheit
nur
„im
Rahmen
der
Gesetze“
(Art.
4
II
ECRL),
so
dass
alle
allgemeinen
Beschränkungen
–
etwa
die
Vorschriften
der
Gewerbeordnung
42
über
die
Anzeigepflicht
bei
der
Aufnahme
eines
Gewerbes
oder
aber
berufsrechtliche
Vorga-
ben
43
–
auch
im
Anwendungsbereich
des
TMG
Geltung
behalten.
44
bb)
Telekommunikationsrecht
Die
telekommunikationsrechtlichen
Voraussetzungen
für
eine
Tätigkeit
als
Provider
knüpfen
hingegen
an
einen
anderen
Providerbegriff
an.
Nach
§
3
Nr.
6
TKG
45
ist
Diensteanbieter
im
telekommunikationsrecht-
lichen
Sinne
jeder,
der
ganz
oder
teilweise
geschäftsmäßig
Tele-
kommunikationsdienste
erbringt
oder
an
der
Erbringung
solcher
Diens-
te
mitwirkt.
§
3
Nr.
10
TKG
wiederum
definiert
die
„geschäftsmäßige
Erbringung
von
Telekommunikationsdiensten“
als
das
nachhaltige
Angebot
von
Telekommunikation
mit
oder
ohne
Gewinnerzielungs-
absicht.
Eine
solche
Legaldefinition
des
Begriffs
der
Geschäftsmäßigkeit
fin-
det
sich
allerdings
im
Telemediengesetz
und
fand
sich
auch
in
dessen
Vorgänger,
dem
Teledienstegesetz,
nicht.
Insbesondere
im
Falle
der
Anbieterkennzeichnungspflicht
46
nach
§
5
TMG
(§
6
TDG)
waren
und
41
Ebenso
bereits
§
5
TDG
und
§
4
TDG
a.F.
42
So
schon
Spindler/Schmitz/Geis/Spindler,
TDG,
§
5
Rn.
4
m.w.N.;
ebenso
Spindler/Schuster/Micklitz,
TMG,
§
4
Rn.
6.
43
Zu
deren
Harmonisierung
im
Binnenmarkt
siehe
die
Richtlinie
2006/123/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
über
Dienstleistungen
im
Binnenmarkt,
ABl.
EG
Nr.
L
376
vom
27.12.2006,
S.
36.
44
Ausdrücklich
BT-Drs.
14/6098,
S.
20
f.
45
Telekommunikationsgesetz
(TKG)
in
der
Fassung
vom
22.06.2004,
BGBl.
I,
S.
1190.
46
Vgl.
hierzu
die
Vorlage
des
BGH
an
den
EuGH
zur
Frage
der
Notwendigkeit
der
Angabe
einer
Telefonnummer
im
Rahmen
der
Anbieterkennzeichnung:
BGH,
Beschl.
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