40
Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
C.
Grundlagen
und
Probleme
der
Rechtsdurchsetzung
I.
Einstweiliger
Rechtsschutz
und
flankierende
Entwicklungen
Der
genuin
präventive
Charakter
der
Unterlassungsansprüche
wird
durch
den
bei
der
Anspruchsdurchsetzung
meist
angestrebten
Eilrechts-
schutz
noch
unterstrichen.
Im
Vorfeld
der
gerichtlichen
Auseinander-
setzung
sind
im
Bereich
des
gewerblichen
Rechtsschutzes
und
des
Urhe-
berrechts
darüber
hinaus
zusätzliche
Elemente
beschleunigter
Konfliktbeilegung
etabliert
worden.
Diese
haben
zu
verschiedenen
Möglichkeiten
grundsätzlich
begrüßenswerter
Verfahrensökonomisie-
rung,
gleichzeitig
aber
auch
(durch
die
Schaffung
bestimmter
Gebüh-
renreize)
zur
Entstehung
nicht
zu
leugnender
Missbrauchsanfälligkeiten
geführt.
Der
Gesetzgeber
ist
sich
des
Problems
allerdings
offenbar
be-
reits
bewusst
(vgl.
§
97a
II
UrhG
204
).
1.
Bedeutung
II.
Rechtsinstitut
der
außergerichtlichen
Abmahnung
Unter
Abmahnung
versteht
man
die
Aufforderung
an
den
Schuldner
(Täter,
Teilnehmer,
Störer),
einen
bereits
begangenen
oder
drohenden
Verstoß
für
die
Zukunft
zu
unterlassen,
verbunden
mit
der
Androhung
gerichtlicher
Schritte
im
Falle
der
Ablehnung.
205
Im
Immate-
rialgüterrecht
spricht
man
auch
von
einer
Schutzrechtverwarnung.
Die
Abmahnung
hat
sich
trotz
aller
Vorbehalte
und
Kritik
als
das
dominierende
Instrument
der
außergerichtlichen
Streitbeilegung
im
gewerblichen
Rechtsschutz
behauptet.
206
Im
Wettbewerbsrecht
geht
man
davon
aus,
dass
etwa
90
%
aller
Fälle
auf
diesem
Wege
„erledigt“
werden.
207
204
Kritisch
zu
diesem
gesetzgeberischen
Ansatz
Ewert/von
Hartz,
MMR
2009,
84
(85
u.
90);
positiv
äußert
sich
Heymann,
CR
2008,
568
(575);
siehe
dazu
unten
S.
42
f.
205
Statt
vieler
Beater,
Unlauterer
Wettbewerb,
§
30,
Rn.
156.
206
Umfangreich
zum
Institut
der
Abmahnung
in
der
wettbewerbsrechtlichen
Praxis
Pauly,
DB
2002,
1426
ff.
207
Beater,
Unlauterer
Wettbewerb,
§
30,
Rn.
154.
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