198
Siebtes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Diskussionsplattformen
D.
Haftung
für
eigenes
Handeln
I.
Haftung
als
Täter
(§
830
I
1
BGB)
oder
Teilnehmer
(§
830
II
BGB)
Wie
bei
den
Online-Auktionsplattformen
ist
auch
bei
den
Online-
Diskussionsforen
im
Regelfall
schon
aus
Gründen
fehlenden
Vorsatzes
weder
eine
Inanspruchnahme
des
Betreibers
als
Täter
noch
eine
Haf-
tung
als
Teilnehmer
anzunehmen.
Sonderkonstellationen
für
die
An-
nahme
von
(bedingtem)
Vorsatz
sind
allerdings
bei
Diskussions-
plattformen
deshalb
naheliegender,
weil
Rechtsverletzungen
hier
(gerade
im
Bereich
der
Äußerungs-
oder
Propagandadelikte)
häufig
einen
ideologischen
Hintergrund
haben
und
insbesondere
nicht-
gewerbliche
Betreiber
von
Diskussionsplattformen
nicht
selten
mit
ihren
regelmäßigen
Nutzern
eine
ideologische
Grundlage
teilen.
1.
Grundsätzliches
II.
„Zueigenmachen“
von
Informationen
Insbesondere
bei
Gästebüchern
und
Foren
liegt
für
die
Rechtsprechung
in
den
unteren
Instanzen
die
Annahme
„zu
Eigen
gemachter“
Informa-
tionen
verführerisch
nahe.
1020
Solche
dogmatisch
meist
fehlerhaften
Heranziehungen
des
Konzepts
des
„Zueigenmachen“
sind
sehr
kritisch
zu
beurteilen
1021
und
mittels
klarer
Vorgaben
1022
einzugrenzen.
In
aller
Regel
wird
bei
Diskussionsplattformen
ein
Zueigenmachen
der
einzelnen
Beiträge
durch
den
Betreiber
zu
verneinen
sein.
1023
Insbesondere
1020
Siehe
z.B.
LG
Trier,
MMR
2002,
694
=
JurPC
Web-Dok.
206/2002,
ähnlich
LG
Düsseldorf,
MMR
2003,
61
(nur
Ls.)
=
JurPC
Web-Dok.
323/2002,
jeweils
zur
Haftung
für
Gästebucheinträge;
siehe
ferner
AG
Winsen,
MMR
2005,
722
=
CR
2005,
682,
zur
Haftung
von
Forenbetreibern
für
die
verspätete
Entfernung
rechtwidriger
Inhalte
aufgrund
verspäteter
Kenntniserlangung
(und
Möglichkeit
zum
Tätigwerden)
wegen
Urlaubsabwesenheit
(!),
zu
Recht
kritisch
Gramespacher,
JurPC
Web-Dok.
122/2005,
sowie
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
70
f.;
schließlich
OLG
Köln,
MMR
2002,
548
(549)
=
CR
2002,
678
=
K&R
2002,
424
–
Steffi-Graf-
Fotos
mit
der
Einräumung
von
Nutzungsrechten
in
AGB
als
Indiz
für
ein
Zueigen-
machen,
dagegen
zu
Recht
unter
Verweis
auf
die
(urheberrechtlich
begründete)
Üblichkeit
Spindler,
MMR
2002,
549
(550).
1021
Ebenso
Grübler/Jürgens,
GRUR-RR
2008,
235.
1022
Siehe
hierzu
ausführlich
oben
S.
111
ff.
1023
Für
die
grds.
Annahme
eines
Zueigenmachens
bei
Internetforen
LG
Hamburg,
MMR
2007,
450
(451)
=
AfP
2007,
277
–
Supernature-Forum;
dagegen
zu
Recht
Meckbach/Weber,
MMR
2007,
451
(452);
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
279
(280);
ebenso
gegen
ein
Zueigenmachen
OLG
Hamburg,
JurPC
Web-Dok.
68/2009,
Abs.
31
ff.
(in
Abgrenzung
zur
Chefkoch-Entscheidung
des
Senats,
MMR
2008,
781
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