D.
Haftung
für
eigenes
Handeln
199
kommt
der
gestalterischen
Einbindung
der
einzelnen
Nutzerbeiträge
in
das
vom
Betreiber
vorgegebene
Seitenlayout
bei
Lichte
besehen
keine
Bedeutung
für
die
Frage
eines
Zueigenmachens
zu.
1024
Auch
der
mittelba-
re
finanzielle
Nutzen,
den
der
Betreiber
etwa
über
Werbeeinblendungen
aus
den
Seitenabrufen
(und
damit
auch
aus
den
einzelnen
Beiträgen)
zieht,
vermag
hieran
nichts
zu
ändern.
1025
Im
Ergebnis
überwiegt
die
nicht
zuletzt
durch
die
Autorenkennzeichnung
(Namenszuordnung
und
Signa-
tur)
sichergestellte
Erkennbarkeit
der
autonomen
Erstellung
der
Beiträge
durch
die
Nutzer.
Die
Postings
der
Nutzer
sind
für
den
Betreiber
der
Diskussionsplattform
nach
alledem
„fremde
Informationen“.
2.
Sonderkonstellationen
a)
Ankündigung
regelmäßiger
Prüfung
Die
für
den
Diensteanbieter
in
der
Regel
nachteilige
Durchführung
re-
gelmäßiger
freiwilliger
Kontrolle
der
von
ihm
verbreiteten
Informationen
wurde
bereits
dargestellt.
1026
Hinzu
kommt
bei
offenkundig
moderierten
Diskussionsplattformen
die
Gefahr,
dass
die
veröffentlichten
Beiträge
angesichts
der
freiwillig
durchgeführten
Inhaltsprüfung
als
zu
Eigen
ge-
machte
Informationen
gewertet
werden.
Eine
solche
Zurechnung
fremd
erstellter
Informationen
zum
Betreiber
ist
zwar
unter
dem
Gesichtspunkt
eines
effektiven
Rechtsgüterschutzes
(wegen
des
sich
in
der
Praxis
erge-
benden
Verzichts
der
Betreiber
auf
jede
Inhaltskontrolle)
letztlich
kontra-
produktiv
und
auch
aus
dogmatischen
Gründen
abzulehnen,
1027
ange-
sichts
der
forensischen
Praxis
aber
nicht
unwahrscheinlich.
b)
Obligatorische
Einzelfreischaltung
von
Beiträgen
Ein
Zueigenmachen
durch
den
Plattformbetreiber
mag
überdies
auch
dann
angenommen
werden,
wenn
dieser
die
Veröffentlichung
neuer
Beiträge
auf
der
Website
von
einer
vorangestellten
Einzelfreischaltung
durch
eigene
Mitarbeiter,
Administratoren
oder
Moderatoren
abhängig
macht.
In
solchen
Fällen
wird
der
Charakter
der
bewussten
und
dem
Betreiber
zuzurechenden
Einzelauswahl
allerdings
noch
deutlicher
als
[nur
Ls.]
=
GRUR-RR
2008,
230
[231
ff.]),
zustimmend
Mantz,
JurPC
Web-Dok.
69/2009,
Abs.
10.
1024
Zutreffend
KG
Berlin,
MMR
2004,
673
(674);
Libertus/Schneider,
CR
2006,
626
(628
f.);
Gramespacher,
JurPC
Web-Dok.
131/2005,
Abs.
17;
Spindler,
MMR
2002,
549
(550);
a.A.
OLG
Köln,
MMR
2002,
548
(549)
–
Steffi-Graf-Fotos.
1025
Vgl.
Spindler,
MMR
2002,
549
(550);
a.A.
OLG
Köln,
MMR
2002,
548
(549)
–
Steffi-Graf-Fotos.
1026
Oben
S.
158.
1027
Deutlich
Sieber,
Verantwortlichkeit,
Rn.
303
f.
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