188
Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
b)
Abstrahierungsmöglichkeiten
Die
Bestimmung
des
richtigen
Grads
der
Abstrahierung
von
der
kon-
kreten
Erstverletzung
stellt
die
eigentliche
Schwierigkeit
bei
der
Gene-
rierung
eines
geeigneten
Suchmusters
dar.
Die
Erstreckung
der
Überwa-
chungspflicht
auf
alle
Produkte
des
betroffenen
Schutzrechtinhabers
geht
wegen
der
Annäherung
an
allgemeine
Überwachungspflichten
zu
weit.
Ähnliche
Probleme
ergeben
sich
bei
einer
Anknüpfung
an
die
der
Erstverletzung
zugrundeliegende
Marke.
979
Bei
vielen
Herstellern
liefe
ein
solcher
Bezug
auf
eine
Erfassung
des
gesamten
Produktportfolios
hinaus.
Zieht
man
stattdessen
das
von
der
Erstverletzung
konkret
betroffene
Produkt
als
Grundlage
für
die
Formulierung
des
Suchmusters
heran,
liegt
gegenüber
der
Heranziehung
der
konkreten
Erstverletzung
immer
noch
eine
Abstrahierung
vor,
weil
nur
die
Produktbezeichnung
(in
sämtlichen
typischerweise
auf
der
Auktionsplattform
vorkommenden
Schreibweisen
und
Abkürzungen),
nicht
aber
die
bei
der
Erstverletzung
verwandte
Beschreibung,
der
Benutzername
des
Erstverletzers
oder
andere
konkrete
Identifikationsmerkmale
Berücksichtigung
finden.
Dieser
Grad
der
Abstrahierung
ist
technisch
ohne
Weiteres
möglich
und
daher
zumutbar.
Die
Erweiterung
des
Suchmusters
auf
beliebige
Ein-
steller
ist
auch
sachlich
gerechtfertigt,
weil
die
Pseudonymität
jederzeit
ein
Ausweichen
des
Erstverletzers
auf
andere
Benutzernamen
erlaubt.
980
4.
Weitere
Anknüpfungspunkte
a)
Produktbeschreibung
Darüber
hinaus
ist
die
Ergänzung
der
generierten
Suchmuster
um
Text-
bausteine
(„wie
echt“,
„dem
Original
sehr
ähnlich“)
oder
Wortbestand-
teile
(„fake-“),
die
typischerweise
auf
Rechtsverletzungen
(insbesondere
Plagiate)
hindeuten
oder
diese
gar
eindeutig
bewerben,
zumutbar.
Die
Heranziehung
der
Produktbeschreibung
für
die
Gestaltung
von
Such-
mustern
findet
allerdings
dort
ihre
prinzipbedingten
Grenzen,
wo
jen-
seits
fester
Formulierungen
ein
Hinweis
auf
rechtsverletzende
Aukti-
onsgegenstände
nur
nach
individueller
Interpretation
durch
einen
menschlichen
Leser
erkennbar
ist.
979
So
aber
wohl
(unter
Bezugnahme
auf
„Angebote
von
ROLEX-Uhren“)
BGH,
NJW
2004,
3102
(3105)
–
Internet-Versteigerung
I.
980
Ähnlich
BGH,
NJW
2008,
758
(762,
Tz.
43)
–
Jugendgefährdende
Medien
bei
eBay.
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