168
Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
B.
Haftung
des
Einstellers
I.
Situation
Der
Einsteller
ist
der
unmittelbare
Initiator
der
konkreten
Rechtsverlet-
zung
und
als
solcher
in
aller
Regel
passivlegitimiert
sowohl
hinsichtlich
Ansprüchen
auf
Unterlassung
als
auch
solchen
auf
Schadensersatz.
Das
Einstellen
der
(meist
marken-)rechtsverletzenden
Gegenstände
stellt
eine
relevante
Benutzungshandlung
im
Sinne
des
§
14
II
MarkenG
dar.
893
II.
Anwendung
allgemeiner
Regeln
Es
bestehen
auch
keine
Bedenken,
den
Einsteller
als
„tatnächsten“
Be-
teiligten
und
(in
der
Regel)
schuldhaft
handelnden
Initiator
der
konkre-
ten
Rechtsverletzung
einer
Verantwortlichkeit
nach
den
allgemeinen
haftungsrechtlichen
Regeln
zu
unterwerfen.
894
Ein
rechtspolitischer
Grund
für
eine
Privilegierung
ist
nicht
ersichtlich.
Zur
Begründung
am
Gesetz
bedarf
es
nicht
einmal
eines
Rückgriffs
auf
die
„Durchleitungs-
norm“
des
§
7
I
TMG,
weil
der
Einsteller
–
auch
bezogen
auf
die
kon-
krete
Versteigerung
–
nach
richtiger
Auffassung
schon
kein
Dienstean-
bieter
im
Sinne
des
§
2
Nr.
1
TMG
ist.
Das
bloße
Benutzen
der
vorhandenen
Infrastruktur
des
Betreibers
durch
das
Einstellen
eines
zu
versteigernden
Gegenstands
stellt
auf
Seiten
des
Einstellers
weder
ein
„Bereithalten
von
Telemedien
zur
Nutzung“
noch
eine
Zugangsvermitt-
lung
zur
Nutzung
von
Telemedien
dar.
Insoweit
erfolgt
die
Anwendung
allgemeiner
Haftungsregeln
in
einer
vergleichbaren
Konstellation
zur
ebenso
nicht-privilegierten
Haftung
des
Autors
eines
Textes,
der
auf
einem
fremden
Server
zum
Abruf
be-
reitgehaltenen
wird.
Auch
in
diesem
Fall
ergibt
sich
die
Verantwort-
lichkeit
des
Autors
aus
den
allgemeinen
Gesetzen,
ohne
dass
es
eines
Rückgriffs
auf
das
Telemedienrecht
bedarf.
893
Zur
Benutzung
eines
Zeichens
für
fremde
Waren
als
kennzeichenmäßigem
Gebrauch
siehe
Kanz,
Kennzeichenrecht,
S.
39
ff.;
s.
auch
die
kurze
Darstellung
bei
Dunckel,
Online-Auktionen,
S.
125.
894
Siehe
darüber
hinaus
zur
Haftung
des
Accountinhabers
bei
missbräuchlicher
Verwendung
seiner
individuellen
Zugangsdaten
durch
Dritte
BGH,
JurPC
Web-Dok.
102/2009
–
Halzband.
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