178
Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
gesetz
„Wirkungen
der
Gemeinschaftsmarke“
enthielte
bzw.
regelte.
Die
Haftungsprivilegierungen
des
TMG/TDG
regeln,
wer
zum
Kreis
der
Anspruchsverpflichteten
gehört,
also
die
Reichweite
des
Verletzerbe-
griffs.
Die
Frage
nach
dem
Inhalt
des
Schutzrechts
ist
hierdurch
nicht
berührt.
Ein
von
Art.
14
I
1
GMVO
erfasster
Konflikt
liegt
deshalb
schon
gar
nicht
vor.
An
diesem
Ergebnis
ändert
sich
auch
dann
nichts,
wenn
man
sich
auf
den
Standpunkt
stellt,
dass
die
Gemeinschaftsmarkenverordnung
die
Störerhaftung
nicht
kennt,
weil
sie
für
den
Unterlassungsanspruch
eine
eigenständige
abschließende
Regelung
(Art.
98
I
GMVO)
bereit
hält
und
vor
diesem
Hintergrund
für
die
Voraussetzungen
und
den
Umfang
des
Anspruchs
nicht
unmittelbar
auf
das
nationale
Recht
zurückgegrif-
fen
werden
könnte.
946
Dann
nämlich
ebnet
Art.
11
S.
3
der
Enforce-
ment-Richtlinie
947
den
Weg
in
die
nationalen
Vorschriften.
Danach
müssen
die
Mitgliedstaaten
sicherstellen,
dass
die
Rechteinhaber
im
Falle
der
Verletzung
eines
Rechts
des
geistigen
Eigentums
–
und
damit
auch
im
Falle
der
(drohenden)
Verletzung
einer
Gemeinschaftsmarke
–
eine
Anordnung
auch
„gegen
Mittelspersonen
beantragen
können,
deren
Dienste
von
einem
Dritten
zwecks
Verletzung
eines
Rechts
des
geistigen
Eigentums
in
Anspruch
genommen
werden“.
Eine
Überfüh-
rung
dieser
konkreten
Regelung
in
nationales
Recht
hielt
der
deutsche
Gesetzgeber
bezeichnenderweise
für
überflüssig.
948
Auch
Erwägungs-
grund
23
der
Richtlinie
stellt
klar,
dass
die
Voraussetzungen
und
das
Verfahren
für
derartige
Anordnungen
Gegenstand
der
einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften
der
Mitgliedstaaten
bleiben
sollen.
Durch
die
Enfor-
cement-Richtlinie
ist
also
die
autonome
Regelung
des
Unterlassungsan-
spruchs
in
Art.
98
I
GMVO
im
Hinblick
auf
die
Haftung
von
„Mittels-
personen“
insofern
ergänzt
worden,
als
die
Ausgestaltung
dieser
Haftung
im
Einzelnen
den
Mitgliedstaaten
überlassen
bleibt.
3.
Rangverhältnis
im
europäischen
Sekundärrecht
Auch
wenn
die
Haftungsregelungen
des
Telemediengesetzes
gar
nicht
von
der
Vorschrift
des
Art.
14
I
1
GMVO
erfasst
sind,
könnte
sich
eine
Sperrwirkung
der
GMVO
gegenüber
dem
TMG
noch
aus
einem
grund-
sätzlichen
Rangverhältnis
innerhalb
des
sekundären
Europarechts
erge-
946
BGH,
NJW
2007,
2636
(2638)
–
Internet-Versteigerung
II,
m.w.N.
947
Richtlinie
2004/48/EG
des
Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
29.04.2004
zur
Durchsetzung
der
Rechte
des
geistigen
Eigentums,
ABl.
L
195/16
(vom
02.06.2004).
Zur
verspäteten
Umsetzung
der
Enforcement-Richtlinie
in
deut-
sches
Recht
siehe
EuGH,
Urt.
v.
05.06.2008
(C-395/07),
GRURInt
2008,
745.
948
Vgl.
die
Entwurfsbegründung
zum
Gesetz
zur
Verbesserung
der
Durchsetzung
von
Rechten
des
geistigen
Eigentums,
BR-Drs.
64/07,
S.
70
(75);
ausführlich
zu
diesem
Gesetz
Heymann,
CR
2008,
568
ff.
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