D.
Anwendbarkeit
des
TMG
179
ben.
Das
deutsche
Telemediengesetz
beruht
nämlich
–
vermittelt
durch
seinen
Vorgänger,
das
Teledienstegesetz
–
auf
einer
EG-Richtlinie,
der
E-Commerce-Richtlinie.
949
Diese
ECRL
ist
–
wie
die
GMVO
–
ein
Rechtsakt
der
Europäischen
Gemeinschaft
(Art.
249
EG).
Eine
Sperr-
wirkung
könnte
sich
somit
nur
aus
einem
grundsätzlichen
normen-
hierarchischen
Vorrang
der
Verordnung
gegenüber
anderen
Formen
europäischer
Sekundärrechtssetzung
ergeben.
Ein
solcher
grundsätzlicher
Vorrang
lässt
sich
dem
Vertragswerk
aber
nicht
entnehmen
und
ergibt
sich
auch
nicht
aus
systematischen
Erwägungen.
Verordnung
und
Richtlinie
sind
vielmehr
hierarchiefrei
aufgezählte
Instrumente
europäischer
Rechtssetzung
nach
dem
EG-
Vertrag.
Das
jeweilige
Verhältnis
verschiedener
Sekundärrechtsakte
zueinander
ist
individuell
nach
den
allgemeinen
Regeln
juristischer
Methodenlehre
zu
bestimmen.
950
Im
vorliegenden
Fall
ist
–
hinsichtlich
der
Frage
der
Anbieterprivilegierung
–
auf
den
bewährten
Grundsatz
„lex
specialis
derogat
legi
generali“
zu
verweisen.
951
4.
Kontrollüberlegung
Würde
die
Gemeinschaftsmarkenverordnung
die
Anwendbarkeit
des
Telemediengesetzes
sperren,
ergäbe
sich
eine
von
der
Wertung
her
schwer
nachzuvollziehende
Asymmetrie:
während
sich
die
Haftung
hinsichtlich
einer
„nur“
durch
Richtlinien
harmonisierten
Materie
wie
der
des
Urheberrechts
nach
den
Privilegierungen
des
TMG
richtete,
wären
in
allen
über
Verordnungen
harmonisierten
Bereiche
diese
Privi-
legierungen
unanwendbar.
952
Es
ist
nur
sehr
schwer
vorstellbar,
dass
die
Wahl
des
Rechtssetzungsinstruments
nach
der
Vorstellung
des
euro-
päischen
Gesetzgebers
diese
weit
reichenden
Konsequenzen
im
materiel-
len
Haftungsrecht
haben
sollte.
953
III.
Einordnung
in
die
Kategorien
des
TMG
1.
Eigene
oder
fremde
Informationen
Die
Angebote
der
Einsteller
erscheinen
als
integrale
Bestandteile
des
Web-Angebots
der
Online-Auktionsplattformen.
Regelmäßig
profitie-
949
Ausführlich
hierzu
oben
S.
95
ff.
950
Ruffert
in
Calliess/Ruffert,
EGV,
Art.
249
(ex-Art.
189)
Rn.
16;
Biervert
in
Schwarze,
EU-Kommentar,
EGV,
Art.
249
Rn.
9.
951
Zutreffend
Lehmann/Rein,
CR
2008,
97
(98).
952
Dies
würde
zumindest
solange
und
soweit
gelten,
wie
die
Haftungsvorschriften
zum
elektronischen
Geschäftsverkehr
über
eine
Richtlinie
und
nicht
über
eine
Ver-
ordnung
harmonisiert
sind.
953
Im
Ergebnis
ebenso
OLG
Düsseldorf,
MMR
2004,
315
(316).
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum