G.
Differenzierendes
Modell
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
189
b)
Preis
Vorsicht
ist
dagegen
bei
der
Heranziehung
des
Preises
als
Suchmuster-
bestandteil
geboten.
981
Während
der
Verkaufspreis
–
namentlich
wegen
eines
auffälligen
Missverhältnisses
zum
Verkehrswert
des
Auktionsge-
genstandes
–
bei
Festpreisangeboten
noch
zulässiges
und
sinnvolles
Suchkriterium
sein
kann,
scheidet
eine
Heranziehung
des
Einstellpreises
bei
Verkäufen
gegen
Höchstgebot
deshalb
aus,
weil
der
Einstellpreis
für
sich
genommen
gerade
keine
Aussagekraft
über
den
beabsichtigten
oder
gar
den
erzielten
Endverkaufspreis
besitzt.
Vielmehr
ist
ein
sehr
niedri-
ger
Einstellpreis
weithin
üblich,
um
die
Attraktivität
des
Angebots
auf
„Schnäppchenjäger“
zu
erhöhen.
Darüber
hinaus
orientieren
sich
die
dem
Einsteller
berechneten
Transaktionskosten
bei
vielen
Online-Auk-
tionsplattformen
(auch)
am
Einstellpreis.
982
Die
gebührenmäßige
Privi-
legierung
niedriger
Einstellpreise
dient
dabei
der
Steigerung
der
Ge-
samtattraktivität
der
Auktionsplattform.
Eher
zweifelhaft
ist,
ob
der
beschriebenen
Untauglichkeit
des
Ein-
stellpreises
als
Suchmusterbestandteil
in
Plagiatsfällen
durch
eine
Ob-
liegenheit
des
Plattformbetreibers
begegnet
werden
kann,
einen
Nach-
weis
dahingehend
zu
führen,
dass
trotz
niedriger
Einstellpreise
bei
den
Verkäufen
gegen
Höchstgebot
regelmäßig
Endpreise
erzielt
werden,
die
dem
Marktwert
der
jeweiligen
Originalprodukte
nahekommen.
983
IV.
Zeitliche
Begrenzung
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten?
Eine
zeitliche
Begrenzung
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
ist
abzulehnen.
In
aller
Regel
wird
sich
während
des
überschaubaren
Auk-
tionszeitraums
von
wenigen
Tagen
(und
auch
bis
zum
Ende
der
Spei-
cherfrist
für
das
konkrete
Angebot
nach
Auktionsende)
keine
Steige-
rung
der
Überwachungslast
bis
zur
Unzumutbarkeit
ergeben.
Nur
ein
solches
Unzumutbarwerden
der
Überwachungslast
könnte
Anlass
für
eine
zeitliche
Begrenzung
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
des
Betreibers
geben.
981
Kritisch
auch
Berger/Janal,
CR
2004,
917
(923);
Hoeren,
MMR
2004,
672
(673).
982
Marktführer
eBay
berechnet
die
„Angebotsgebühr“
in
Abhängigkeit
vom
Ein-
stellpreis
und
bietet
bei
einem
Einstellpreis
von
exakt
1
Euro
unter
bestimmten
Um-
ständen
gar
keine
Angebotsgebühr
(Näheres
hierzu
unter
[http://pages.ebay.de/
help/sell/fees.html],
zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009).
983
Dogmatisch
(v.a.
wegen
des
Bezugs
auf
eine
„Zerstörung
des
ersten
An-
scheins“)
unklar
BGH,
NJW
2007,
2636
(2640,
Tz.
51)
–
Internet-Versteigerung
II;
kritisch
auch
Spindler,
MMR
2007,
511
(513).
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