E.
Störerhaftung
des
Plattformbetreibers
201
einschließlich
der
Verkaufsprovision
von
jedem
einzelnen
Verkaufsvor-
gang
profitieren.
Eine
andere
Beurteilung
kann
auch
nicht
aus
der
die
Gewährtragung
für
redaktionelle
Inhalte
regelnden
Vorschrift
des
§
54
II
2
RStV
herge-
leitet
werden.
1031
Eine
noch
weitergehende
Pflichtenfreistellung
ist
aller-
dings
nicht
geboten.
Die
Betreiber
der
Diskussionsplattformen
genießen
nach
richtiger
Auffassung
1032
namentlich
nicht
das
weitergehende
Haf-
tungsprivileg,
das
die
Rechtsprechung
im
Hinblick
auf
Live-
Fernsehsendungen
entwickelt
hat.
1033
Grund
hierfür
ist
die
fehlende
Vergleichbarkeit
der
Sachlagen,
weil
Forenbeiträge
unproblematisch
nachträglich
änderbar
sind
und
gerade
dauerhaft
abrufbar
sind
und
sein
sollen.
2.
„Herausforderungsfälle“
a)
Bösgläubigkeit
des
Betreibers
Auch
im
Vorfeld
eines
kollusiven
Zusammenwirkens
von
Betreiber
und
Nutzer
sind
Konstellationen
denkbar,
in
denen
die
Bösgläubigkeit
des
Plattformbetreibers
dazu
führt,
dass
ihnen
absolute
Überwachungs-
pflichten
aufzuerlegen
sind.
Die
Annahme
solcher
Pflichten
setzt
aller-
dings
objektiv
manifestierte
Indizien
für
die
Bösgläubigkeit
des
Betrei-
bers
voraus
(etwa
die
Einrichtung
bestimmter
Unterforen
mit
thematischen
Vorgaben,
die
die
dort
stattfindende
Begehung
von
Pro-
pagandadelikten
dringend
nahelegen)
und
ist
zur
Vermeidung
einer
Fahrlässigkeitshaftung
sehr
restriktiv
vorzunehmen.
b)
Berichterstattung
zu
kontroversen
Themen
Sehr
kritisch
ist
zu
beurteilen,
wenn
schon
eine
Berichterstattung
zu
typischerweise
kontrovers
diskutierten
Themen
zum
Anlass
genommen
wird,
dem
Betreiber
der
mit
der
fraglichen
Berichterstattung
verknüpf-
ten
Diskussionsplattform
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
aufzu-
1031
So
aber
LG
Hamburg,
MMR
2007,
450
=
AfP
2007,
277
–
Supernature-
Forum;
dagegen
zu
Recht
Meckbach/Weber,
MMR
2007,
451
(452);
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
279
(281).
1032
Ebenso
BGH,
NJW
2007,
2558
(2559,
Tz.
8
f.)
=
MMR
2007,
518
=
WRP
2007,
795
=
K&R
2007,
396
–
Haftung
für
Meinungsforen;
zustimmend
Schuppert,
CR
2007,
588
(588);
anders
noch
die
Vorinstanz
OLG
Düsseldorf,
MMR
2006,
553
(555),
siehe
dazu
die
Entscheidung
nach
teilw.
Zurückverweisung
OLG
Düsseldorf,
MMR
2009,
69
(nur
Ls.)
=
BeckRS
2008,
22799.
1033
Grundlegend
zur
privilegierten
Rolle
eines
„Marktes
der
Meinungen“
BGH,
NJW
1976,
1198
(1199)
=
GRUR
1976,
651
–
Panorama.
Zur
Versagung
dieser
Privilegierung
bereits
für
aufgezeichnete
Sendungen
siehe
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
90
f.
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