C.
Haftung
des
Betreibers
der
Auktionsplattform
171
che
Strafbarkeit
im
Rahmen
der
Äußerungsdelikte
(§§
185
ff.
StGB)
im
Raum.
907
e)
Betrug
und
Hehlerei
Schließlich
ist
noch
an
Betrug,
namentlich
an
Betrug
des
Einstellers
und
gegebenenfalls
eine
darauf
bezogene
Teilnahme
des
Auktionsplattform-
betreibers,
zu
denken.
908
Die
Zahl
der
Betrugsfälle
im
Zusammenhang
mit
Online-Auktionen
steigt
gegenwärtig
–
ebenso
wie
die
Umsätze
der
Auktionsplattformen
–
stetig
an.
909
Bei
der
strafrechtlichen
Einordnung
gelten
die
allgemeinen
Vorschriften,
so
dass
in
der
Person
des
Platt-
formbetreibers
in
aller
Regel
jedenfalls
der
Vorsatz
(und
damit
die
Strafbarkeit)
zu
verneinen
sein
dürfte.
Noch
schwieriger
dürfte
sich
der
Vorsatznachweis
bei
den
Tatbe-
ständen
der
Hehlerei
gestalten.
Wer
hier
–
wie
offenbar
das
Amtsge-
richt
Pforzheim
910
–
von
einem
niedrigen
Ersteigerungsendpreis
auf
einen
entsprechenden
Vorsatz
des
Erwerbers
(dolus
subsequens?)
schließt,
verkennt
–
jedenfalls
solange
keine
Festpreis-
oder
„So-
fort
Kaufen“-Angebote
in
Rede
stehen
–
grundlegend
das
Funktions-
prinzip
und
den
Preisfindungsmechanismus
der
Online-Auktions-
plattformen.
911
2.
Öffentliches
Recht
a)
Gewerberechtliche
Zulassungspflichtigkeit
Die
Frage
einer
Zulassungspflichtigkeit
nach
§
34b
GewO
darf
mittler-
weile
als
geklärt
gelten.
912
Nach
richtiger
Auffassung
fehlt
es
bei
Online-
Auktionsplattformen
an
der
(zeitlichen,
vor
allem
aber)
örtlichen
Be-
907
Vgl.
ferner
zu
einer
Strafbarkeit
durch
Setzen
eines
Links
AG
Tiergarten
in
Berlin,
CR
1998,
111
–
Angela
Marquardt,
dazu
Dippelhofer,
Hyperlinks,
S.
17
f.
908
Umfangreiche
Darstellung
der
möglichen
Konstellationen
bei
Bär,
in
Leible/Sosnitza,
Versteigerungen,
Rn.
1408
ff.
909
Aus
einer
Statistik
des
LKA
Brandenburg
(Pressemitteilung
Nr.
15/05
vom
18.04.2005,
siehe
auch
Potsdamer
Neueste
Nachrichten
vom
19.04.2005)
geht
hervor,
dass
die
Zahl
der
Strafanzeigen
geprellter
Kunden
von
Online-
Auktionshäusern
zwischen
2001
(111
Anzeigen)
um
mehr
als
das
35-fache
auf
3968
Anzeigen
im
Jahr
2004
stieg.
Der
in
Brandenburg
ermittelte
Schaden
lag
2001
bei
41.857
Euro.
2004
lag
dieser
Schaden
erstmals
bei
über
einer
Million
Euro
(1.002.627
Euro).
910
AG
Pforzheim,
Urt.
v.
26.06.2007
–
8
Cs
84
Js
5040/07,
vgl.
die
Meldung
bei
beck
aktuell
vom
03.08.2007
(becklink
238326).
911
Ausführlich
hierzu
das
Berufungsurteil
des
LG
Karlsruhe,
MMR
2007,
796.
912
Umfassend
dazu
Hösch
in
Leible/Sosnitza,
Versteigerungen,
Rn.
55
ff.
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