E.
Haftung
für
eigenes
Handeln
181
lich
eine
Frage
hinreichender
personeller
Kapazitäten),
aber
außer-
ordentlich
unwirtschaftlich.
E.
Haftung
für
eigenes
Handeln
I.
Täterschaftliche
Begehungsform
(§
830
I
1
BGB)
In
aller
Regel
stellt
die
Präsentation
der
einzelnen
Angebote
bereits
objektiv
kein
täterschaftliches
Handeln
des
Betreibers
der
Plattform
dar.
959
Jedenfalls
aber
scheitert
eine
Haftung
des
Betreibers
als
Täter
typischerweise
an
dessen
fehlenden
Vorsatz.
Der
Anwendungsbereich
einer
täterschaftlichen
Inanspruchnahme
des
Betreibers
ist
damit
auf
die
wenigen
Fälle
bewusster
und
gewollter
Delinquenz
etwa
bei
Errichtung
besonderer
„Hehlerplattformen“
beschränkt.
II.
Teilnehmerhaftung
(§
830
II
BGB)
Die
Gehilfenhaftung
setzt
neben
einer
objektiven
Beihilfehandlung
zumindest
einen
bedingten
Vorsatz
bezüglich
der
Haupttat
voraus.
Dieser
Gehilfenvorsatz
muss
sich
auf
eine
konkrete
Haupttat
beziehen
und
das
Bewusstsein
der
Rechtswidrigkeit
einschließen.
In
aller
Regel
werden
die
Beschreibungen
und
Abbildungen
der
Auktionsgegenstände
in
einem
automatischen
Verfahren
ohne
vorherige
Kenntnisnahme
des
Betreibers
auf
dessen
Server
gespeichert.
Dem
Bundesgerichtshof
960
ist
darin
beizupflichten,
dass
unter
diesen
Umständen
eine
vorsätzliche
Teilnahme
ausscheidet.
961
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
der
Rechteinhaber
Produkte
in
selektiven
Vertriebssystemen
unter
Ausschluss
jeglichen
Internethandels
vertreibt.
Die
Annahme
eines
„bedingten
Vorsatz’“
des
Betreibers
schon
wegen
der
Einrichtung
entsprechender
Plattformberei-
959
So
bereits
BGH,
NJW
2004,
3102
(3104
f.)
–
Internet-Versteigerung
I;
ebenso
BGH,
NJW
2007,
2636
(2638,
Tz.
28)
–
Internet-Versteigerung
II.
960
BGH,
NJW
2007,
2636
(2638,
Tz.
31)
–
Internet-Versteigerung
II;
BGH,
NJW
2004,
3102
(3105)
=
GRUR
2004,
860
–
Internet-Versteigerung
I,
m.w.N.
961
Anders
OLG
Hamburg,
WRP
2008,
1569
(1587),
vgl.
hierzu
einerseits
die
zu
Recht
ablehnende
Anm.
von
Witzmann,
MMR
2009,
129
(130
f.),
andererseits
Fürst,
WRP
2009,
378
(386),
der
im
dort
entschiedenen
Fall
„systematische,
klare
und
sich
wiederholende
Rechtsverletzungen“
sieht
und
in
diesen
–
allerdings
ohne
Bezug
auf
eine
konkrete
Kenntnis
des
Plattformbetreibers
–
einen
entscheidenden
Unterschied
zu
den
vom
BGH
entschiedenen
Konstellationen
erblickt;
vgl.
ferner
Lehment,
GRUR
2007,
713
(713)
mit
einem
Plädoyer
für
die
Annahme
von
beding-
tem
Vorsatz
bei
„nachhaltiger
Verletzung“
der
störerhaftungsrechtlichen
Verpflich-
tungen
(ausdr.
offengelassen
von
BGH,
NJW
2004,
3102
(3105)
–
Internet-
Versteigerung
I).
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