202
Siebtes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Diskussionsplattformen
erlegen.
1034
Eine
solche
Auffassung
verkennt
nicht
zuletzt
die
betrof-
fenen
Grundrechte
des
hier
gleichzeitig
publizistisch
tätigen
Betrei-
bers
1035
und
überschreitet
die
Grenze
zu
unzulässigen
allgemeinen
Überwachungspflichten.
Aus
vom
Betreiber
gesetzten
„redaktionellen
Kondensationskeimen“
diesem
aufzuerlegende
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
im
Hinblick
auf
alle
darauf
bezogenen
Diskussions-
beiträge
abzuleiten,
kann
daher
allenfalls
bei
Bösgläubigkeit
des
Betrei-
bers
und
auch
dann
nur
unter
den
dort
zu
fordernden
engen
Vorausset-
zungen
überzeugen.
III.
Relative
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
1.
Notwendige
Differenzierung
nach
dem
betroffenen
Schutzrecht
Gegenüber
den
Schutzrechten
des
gewerblichen
Rechtsschutzes
stellt
sich
die
Frage
technischer
Filtermöglichkeiten
bei
Persönlichkeitsrechts-
verletzungen
ganz
anders
dar.
Hier
fehlt
es
an
einem
sachlichen
Sub-
strat
nach
Art
des
Werkes,
an
das
technische
Kontrollmöglichkeiten
anknüpfen
könnten.
1036
Vielmehr
lassen
sich
Persönlichkeitsrechtsverlet-
zungen
–
von
Formalbeleidigungen
abgesehen
–
nur
aus
dem
Kontext
heraus
erkennen
und
bewerten.
Eine
maschinelle
Filterbarkeit
scheidet
nach
gegenwärtigem
Stand
der
Technik
aus.
1037
Damit
ist
die
Frage
aufgeworfen,
ob
dem
Betreiber
manuelle
Kon-
trollen
durch
Menschen
zuzumuten
sind.
Auch
wenn
sich
solche
manu-
ellen
Kontrollpflichten
nicht
auf
sämtliche
Beiträge
beziehen,
sondern
als
relative
Überwachungspflichten
an
konkreten
Vorverletzungen
zu
orientieren
sind,
können
hier
wegen
der
grundsätzlichen
zeitlichen
Un-
begrenztheit
durch
Kumulation
mehrerer
gleichzeitig
zu
erfüllender
Überwachungspflichten
schnell
unzumutbare
Belastungen
des
Betrei-
bers
entstehen.
Auch
wenn
die
konkrete
Einzelfallüberprüfung
durch
einen
Menschen
sich
wegen
der
Art
der
betroffenen
Informationen
und
wegen
der
einer
möglichen
Rechtsverletzung
zugrundeliegenden
juristi-
schen
Materien
in
der
Regel
einfacher
gestaltet
als
bei
den
Auktions-
1034
So
aber
LG
Hamburg,
MMR
2006,
491
–
heise.de;
dieses
Urteil
wurde
in
der
Lit.
weithin
kritisch
aufgenommen,
vgl.
nur
Heidrich,
Internetforen,
S.
9
ff.
m.w.N.;
Stadler,
K&R
2006,
253
(254
ff.).
1035
Zu
dessen
Grundrechtsschutz
OLG
Hamburg,
MMR
2006,
744
(745)
–
hei-
se.de;
siehe
ferner
Stadler,
K&R
2006,
253
(256
f.);
Jürgens/Veigel,
AfP
2007,
279
(282);
zu
den
publizistischen
Interessen
des
Betreibers
siehe
Libertus/Schneider,
CR
2006,
626
(630).
1036
Zutreffend
von
Hinden,
Persönlichkeitsverletzungen,
S.
258.
1037
Ebenso
Eichelberger,
MMR
2006,
621;
ähnlich,
wenn
auch
leicht
einge-
schränkt
OLG
Düsseldorf,
MMR
2006,
618
(620);
Wegner/Odefey,
K&R
2008,
641
(644).
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