182
Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
che
für
Luxusgegenstände,
die
rechtstatsächlich
typischerweise
solchen
Vertriebsbindungen
unterliegen,
überzeugt
nicht.
962
Abzulehnen
ist
darüber
hinaus
auch
die
Auffassung,
wonach
eine
Gehilfenhaftung
des
Betreibers
der
Online-Auktionsplattform
bereits
deshalb
zu
bejahen
sei,
weil
diesem
Geschäftsmodell
die
Verwirkli-
chung
von
Rechtsverstößen
immanent
sei.
963
Ein
solcher
„Generalvor-
satz“
würde
im
Ergebnis
auf
eine
systemwidrige
Gefährdungshaftung
des
Betreibers
hinauslaufen.
F.
Störerhaftung
der
Betreiber
von
Online-Auktionsplattformen
I.
Einführung
Angesichts
der
vergleichsweise
hohen
Anforderungen,
die
das
allgemei-
ne
Deliktsrecht
an
die
täter-
oder
teilnehmerschaftliche
Haftung
des
Betreibers
der
Auktionsplattform
stellt,
kommt
der
Störerhaftung
für
Verletzungen
von
Immaterialgüterrechten
regelmäßig
die
zentrale
Be-
deutung
bei
der
haftungsrechtlichen
Beurteilung
solcher
Plattformen
zu.
Diese
Haftung
der
Plattformbetreiber
ist
auch
nicht
dadurch
ausge-
schlossen,
dass
deren
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
in
aller
Regel
vorsehen
964
,
dass
die
Verantwortung
für
die
Rechtmäßigkeit
des
jeweili-
gen
Angebots
respektive
der
jeweiligen
Angebotsbeschreibung
beim
Einsteller
liegt.
Diese
AGB-Klauseln
haben
Appellcharakter,
können
aber
im
Außenverhältnis
keine
Freistellung
des
Plattformbetreibers
von
gesetzlicher
Haftung
bewirken.
965
Inwieweit
im
Innenverhältnis
entspre-
chende
Regressansprüche
oder
gar
Sanktionen
an
eine
mögliche
Ver-
tragsverletzung
des
Einstellers
geknüpft
werden
können,
ist
eine
hier-
von
zu
trennende
Frage,
die
für
die
Störerhaftung
des
Betreibers
nicht
von
Bedeutung
ist.
962
Dafür
Lehment,
GRUR
2005,
210
(211);
noch
weitergehend
Lubberger,
MarkenR
2006,
515
(519).
963
So
aber
wohl
OLG
Köln,
GRUR-RR
2009,
4
(5
f.).
964
Vgl.
§
8
Nr.
1
AGB-eBay:
„Mitglieder
sind
verpflichtet,
bei
der
Nutzung
der
eBay-Website
sowie
anderer
Leistungen
von
eBay
die
geltenden
Gesetze
zu
befolgen.
Es
liegt
in
der
eigenen
Verantwortung
eines
jeden
Mitglieds
sicherzustellen,
dass
seine
Angebote
oder
Inhalte
rechtmäßig
sind
und
keine
Rechte
Dritter
verletzen.“
(Stand
23.05.2009).
965
Ebenso
OLG
Hamburg,
GRUR-RR
2001,
260
(262)
mit
dem
zutreffenden
Verweis
auf
mögliche
Regressansprüche
im
Innenverhältnis.
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