E.  Störerhaftung  des  Plattformbetreibers  203  plattformen,  führt  eine  solche  manuelle  Überwachungs-  und  Prüfungs-  pflicht  zu  einer  nicht  unerheblichen  Belastung  des  Betreibers.  So  ver-  langt  die  Überwachung  und  Prüfung  von  Diskussionsbeiträgen  auch  bei  einer  Beschränkung  der  Suchtiefe  auf  „klare  Rechtsverletzungen“  min-  destens  die  Kenntnis  der  grundlegenden  Wertungen  des  Äußerungs-  deliktsrechts.  2.  Kriterien  für  relative  Überwachungspflichten  a)  Erstverletzungsbezogene  Kriterien  Eine  eingetretene  und  dem  Betreiber  zur  Kenntnis  gelangte  Rechtsver-  letzung  löst  für  diesen  relative  Überwachungs-  und  Prüfungspflichten  aus.  Die  Reichweite  dieser  Pflichten  ist  zunächst  auf  den  betroffenen  Thread  begrenzt.  Eine  darüber  hinausgehende  Erstreckung  auf  den  gesamten  Plattformbereich  (Unterforum),  in  dem  die  Erstverletzung  vorgenommen  worden  war,  liefe  ohne  weitere  Suchmustereingrenzung  typischerweise  auf  eine  allgemeine  Überwachungspflicht  hinaus,  weil  der  konkrete  Bezug  zur  Erstverletzung  (und  „gleichartigen“  Verletzun-  gen)  nicht  mehr  gegeben  wäre.  Die  Erfassung  des  (über  die  konkrete  Erstverletzung  hinausgehenden)  gesamten  Threads  ist  dem  Betreiber  bei  Äußerungsdelikten  deshalb  zuzumuten,  weil  nicht  zuletzt  aufgrund  der  auf  Diskussionsplattformen  auftretenden  gruppendynamischen  Prozesse  typischerweise  damit  ge-  rechnet  werden  muss,  dass  eine  erste  Rechtsverletzung  innerhalb  des  jeweiligen  Diskussionsfadens  weitere  korrespondierende  Rechts-  verletzungen  nach  sich  zieht.  Auch  bei  anderen  Rechtsverletzungen  rechtfertigt  schon  die  Möglichkeit  der  Affirmation  durch  den  Erst-  verletzer  oder  andere  Nutzer  innerhalb  der  auf  die  Verletzung  folgen-  den  Debatte  eine  solche  Pflicht  zur  Überwachung  des  betreffenden  Threads.  Darüber  hinaus  kann  dem  Plattformbetreiber  die  Aufnahme  gegebe-  nenfalls  verwandter  Formalbeleidigungen  in  eine  entsprechende  black  list  zuzumuten  sein,  welche  dann  als  Grundlage  für  eine  automa-  tisierte  Überwachung  sämtlicher  neuer  Beiträge  der  Diskussions-  plattform  dient.  Zumutbar  ist  die  Führung  einer  solchen  black  list  je-  denfalls  in  Fällen  regelmäßiger  Rechtsverletzungen  deshalb,  weil  sich  die  Gefahr  der  zukünftigen  Verwendung  der  Formalbeleidigungen  durch  eine  nachhaltige  Verwendung  in  der  Vergangenheit  auf  der  betreffenden  Diskussionsplattform  hinreichend  konkretisiert  hat  und  die  automatisierte  Überwachung  auf  Grundlage  einer  black  list  zuver-  lässig  und  bei  Formalbeleidigungen  im  Wesentlichen  ohne  so  genannte  „falsch-positive“  Funde  funktioniert.