E.
Störerhaftung
des
Plattformbetreibers
203
plattformen,
führt
eine
solche
manuelle
Überwachungs-
und
Prüfungs-
pflicht
zu
einer
nicht
unerheblichen
Belastung
des
Betreibers.
So
ver-
langt
die
Überwachung
und
Prüfung
von
Diskussionsbeiträgen
auch
bei
einer
Beschränkung
der
Suchtiefe
auf
„klare
Rechtsverletzungen“
min-
destens
die
Kenntnis
der
grundlegenden
Wertungen
des
Äußerungs-
deliktsrechts.
2.
Kriterien
für
relative
Überwachungspflichten
a)
Erstverletzungsbezogene
Kriterien
Eine
eingetretene
und
dem
Betreiber
zur
Kenntnis
gelangte
Rechtsver-
letzung
löst
für
diesen
relative
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
aus.
Die
Reichweite
dieser
Pflichten
ist
zunächst
auf
den
betroffenen
Thread
begrenzt.
Eine
darüber
hinausgehende
Erstreckung
auf
den
gesamten
Plattformbereich
(Unterforum),
in
dem
die
Erstverletzung
vorgenommen
worden
war,
liefe
ohne
weitere
Suchmustereingrenzung
typischerweise
auf
eine
allgemeine
Überwachungspflicht
hinaus,
weil
der
konkrete
Bezug
zur
Erstverletzung
(und
„gleichartigen“
Verletzun-
gen)
nicht
mehr
gegeben
wäre.
Die
Erfassung
des
(über
die
konkrete
Erstverletzung
hinausgehenden)
gesamten
Threads
ist
dem
Betreiber
bei
Äußerungsdelikten
deshalb
zuzumuten,
weil
nicht
zuletzt
aufgrund
der
auf
Diskussionsplattformen
auftretenden
gruppendynamischen
Prozesse
typischerweise
damit
ge-
rechnet
werden
muss,
dass
eine
erste
Rechtsverletzung
innerhalb
des
jeweiligen
Diskussionsfadens
weitere
korrespondierende
Rechts-
verletzungen
nach
sich
zieht.
Auch
bei
anderen
Rechtsverletzungen
rechtfertigt
schon
die
Möglichkeit
der
Affirmation
durch
den
Erst-
verletzer
oder
andere
Nutzer
innerhalb
der
auf
die
Verletzung
folgen-
den
Debatte
eine
solche
Pflicht
zur
Überwachung
des
betreffenden
Threads.
Darüber
hinaus
kann
dem
Plattformbetreiber
die
Aufnahme
gegebe-
nenfalls
verwandter
Formalbeleidigungen
in
eine
entsprechende
black
list
zuzumuten
sein,
welche
dann
als
Grundlage
für
eine
automa-
tisierte
Überwachung
sämtlicher
neuer
Beiträge
der
Diskussions-
plattform
dient.
Zumutbar
ist
die
Führung
einer
solchen
black
list
je-
denfalls
in
Fällen
regelmäßiger
Rechtsverletzungen
deshalb,
weil
sich
die
Gefahr
der
zukünftigen
Verwendung
der
Formalbeleidigungen
durch
eine
nachhaltige
Verwendung
in
der
Vergangenheit
auf
der
betreffenden
Diskussionsplattform
hinreichend
konkretisiert
hat
und
die
automatisierte
Überwachung
auf
Grundlage
einer
black
list
zuver-
lässig
und
bei
Formalbeleidigungen
im
Wesentlichen
ohne
so
genannte
„falsch-positive“
Funde
funktioniert.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum