B.
Haftung
der
Nutzer
von
Diskussionsplattformen
193
sich
in
den
letzten
Jahren
Software-Lösungen
989
durchgesetzt,
welche
eine
vorherige
Anmeldung
beim
Forenbetreiber
vorsehen,
bevor
dem
Nutzer
die
Möglichkeit
gegeben
wird,
eigene
Beiträge
zu
verfassen.
990
Häufig
ist
auch
bereits
das
Lesen
nur
nach
vorheriger
Anmeldung
möglich.
Der
Betreiber
der
Diskussionsplattform
kann
selbst
bestimmen,
wel-
chen
Grad
von
Anonymität
er
seinen
Nutzern
gestattet.
In
aller
Regel
sind
für
die
Registrierung
lediglich
die
Auswahl
eines
noch
nicht
verge-
benen,
im
Übrigen
frei
wählbaren
Pseudonyms
(„Nickname“),
sowie
eines
Passworts
für
die
spätere
Authentifizierung
gegenüber
dem
Web-
server
(„Login“)
notwendig.
Selbst
wenn
ein
Betreiber
die
Angabe
einer
ladungsfähigen
Anschrift
des
anzumeldenden
Neunutzers
zur
Bedin-
gung
für
die
Einrichtung
eines
Nutzerkontos
(„Account“)
macht,
er-
folgt
in
aller
Regel
keine
aktive
Überprüfung
dieser
persönlichen
Daten
auf
Gültigkeit
und
autorisierte
Verwendung.
Eine
solche
Überprüfung
würde
die
Nutzung
des
Postident-Verfahrens
991
oder
ähnlich
sicherer
Prozeduren
der
Identitätsfeststellung
voraussetzen.
B.
Haftung
der
Nutzer
von
Diskussionsplattformen
I.
Haftung
des
Autors
Die
Haftung
des
Autors
einzelner
Beiträge
ergibt
sich
aus
den
allgemei-
nen
Vorschriften.
992
Ein
rechtspolitisches
Bedürfnis
nach
einer
am
Verbreitungsweg
anknüpfenden
medienspezifischen
Privilegierung
ist
–
wie
beim
Content-Provider
993
–
nicht
erkennbar.
Der
Autor
agiert
bei
der
Erstellung
und
Veröffentlichung
seiner
Bei-
träge
unmittelbar
im
Schutzbereich
des
Art.
5
I
1
GG
994
,
dessen
Aus-
989
Hier
ist
vor
allem
„phpBB“
zu
nennen,
ein
„open
source“-Softwareprojekt
(of-
fizielle
Website
abrufbar
unter
[http://www.phpbb.com/],
zuletzt
abgerufen
am
23.05.2009).
Diese
Software
wird
vor
allem
von
Diskussionsplattformen
eingesetzt,
die
nicht-kommerziell
oder
zumindest
nicht
als
Teil
einer
Unternehmenswebsite
betrieben
werden.
990
Zur
Störerhaftung
des
Nutzers
für
rechtsverletzende
Beiträge
Dritter,
die
unter
dem
Anmeldenamen
des
Nutzers
nach
Weitergabe
bzw.
Zugänglichmachung
der
eigenen
Login-Daten
veröffentlicht
wurden,
siehe
LG
Köln,
MMR
2007,
337.
991
Dargestellt
bei
Möller,
NJW
2005,
1605
ff.
992
Pankoke,
Providerhaftung,
S.
63
ff.,
insbesondere
S.
69
ff.;
vgl.
hierzu
die
Haf-
tung
des
verantwortlichen
Redakteurs
im
Presserecht,
siehe
etwa
Löhner
in
Löffler,
Presserecht,
§
9
LPG
Rn.
36
ff.,
zum
traditionellen,
auf
Druckerzeugnisse
einge-
schränkten
Pressebegriff
siehe
Bullinger
in
Löffler,
Presserecht,
§
1
LPG
Rn.
68;
zu
Recht
kritisch
gegenüber
diesem
engen
Pressebegriff
Volkmann,
Störer,
S.
31
ff.
993
Siehe
hierzu
oben
S.
127.
994
Hierzu
vor
strafrechtlichem
Hintergrund
Cole
in
Dörr/Kreile/Cole,
Medien-
recht,
S.
246
ff.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum