204
Siebtes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Diskussionsplattformen
b)
Erstverletzerbezogene
Kriterien
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
sind
darüber
hinaus
an
der
Per-
son
des
Erstverletzers
festzumachen.
Eine
Pflicht,
sämtliche
zukünftigen
Beiträge
des
Erstverletzers
zu
überwachen
oder
einem
präventiven
Frei-
schaltungserfordernis
zu
unterwerfen,
dürfte
bis
auf
wenige
Ausnahmen
wegen
des
sich
ergebenden
Aufwandes
unzumutbar
sein.
Alternativ
dazu
ist
in
den
genannten
Ausnahmefällen
(etwa
in
Fällen
ideologisch
motivierter
Propagandadelikte
wie
der
Leugnung
des
Holocausts)
an
eine
Sperrung
des
Erstverletzers
zu
denken.
Soweit
die
Diskussionsplattform
den
Nutzern
die
technische
Mög-
lichkeit
der
Erstellung
neuer
Beiträge
ohne
eine
vorherige
Anmeldung
eines
Nutzerkontos
einräumt,
können
erstverletzerbezogene
Suchmuster
ebenso
wie
ein
„virtuelles
Hausverbot“
ins
Leere
laufen.
In
solchen
Fällen
kann
dem
Plattformbetreiber
als
ultima
ratio
zuzumuten
sein,
die
Einrichtung
eines
Nutzerkontos
zur
Voraussetzung
jedenfalls
für
die
aktive
Nutzung
der
Diskussionsplattform
zu
machen
und
in
diesem
Zusammenhang
gegebenenfalls
hinreichende
Identifizierungsmerkmale
der
Nutzer
abzufragen,
um
im
Falle
einer
Nutzersperrung
eine
Neuan-
meldung
unter
einem
anderen
Benutzernamen
erkennen
und
verhindern
zu
können.
IV.
Zeitliche
Begrenzung
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten?
Eine
starre
Fristenregelung
für
die
zeitliche
Begrenzung
der
Überwa-
chungs-
und
Prüfungspflichten
kann
auch
bei
den
Online-
Diskussionsplattformen
nicht
überzeugen.
Vielmehr
ist
auch
hier
eine
etwaige
Begrenzung
nur
dann
anzunehmen,
wenn
im
konkreten
Fall
die
Überwachungslast
(etwa
durch
exponentielle
Steigerung
des
Volumens
der
zu
überwachenden
Informationen
oder
das
Untauglichwerden
au-
tomatisierungsfähiger
Suchmuster)
unzumutbar
geworden
ist.
Dabei
ist
die
Möglichkeit
des
Betreibers
zu
berücksichtigen,
Diskussionsfäden
nach
Ablauf
einer
bestimmten
Zeitspanne
(gegebenenfalls
gemessen
seit
Ergänzung
des
jeweils
jüngsten
Beitrages)
für
weitere
Beiträge
zu
sper-
ren
oder
neue
Beiträge
zumindest
von
der
Freischaltung
durch
einen
Moderator
abhängig
zu
machen.
Bei
Überwachungspflichten
hinsichtlich
bestimmter
Nutzer
wird
man
dem
Betreiber
dagegen
unter
Berücksichtigung
der
zeitlichen
Abstände
zwischen
etwaigen
Vorverletzungen
eine
adäquate
absolut
bemessene
und
gegebenenfalls
nach
Art
und
Ausmaß
der
Erstverletzung
differen-
zierende
Befristung
der
Überwachungspflichten
in
Analogie
zu
den
Verjährungsregeln
des
materiellen
Strafrechts
zugestehen
dürfen.
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