204  Siebtes  Kapitel:  Haftung  der  Online-Diskussionsplattformen  b)  Erstverletzerbezogene  Kriterien  Überwachungs-  und  Prüfungspflichten  sind  darüber  hinaus  an  der  Per-  son  des  Erstverletzers  festzumachen.  Eine  Pflicht,  sämtliche  zukünftigen  Beiträge  des  Erstverletzers  zu  überwachen  oder  einem  präventiven  Frei-  schaltungserfordernis  zu  unterwerfen,  dürfte  bis  auf  wenige  Ausnahmen  wegen  des  sich  ergebenden  Aufwandes  unzumutbar  sein.  Alternativ  dazu  ist  in  den  genannten  Ausnahmefällen  (etwa  in  Fällen  ideologisch  motivierter  Propagandadelikte  wie  der  Leugnung  des  Holocausts)  an  eine  Sperrung  des  Erstverletzers  zu  denken.  Soweit  die  Diskussionsplattform  den  Nutzern  die  technische  Mög-  lichkeit  der  Erstellung  neuer  Beiträge  ohne  eine  vorherige  Anmeldung  eines  Nutzerkontos  einräumt,  können  erstverletzerbezogene  Suchmuster  ebenso  wie  ein  „virtuelles  Hausverbot“  ins  Leere  laufen.  In  solchen  Fällen  kann  dem  Plattformbetreiber  als  ultima  ratio  zuzumuten  sein,  die  Einrichtung  eines  Nutzerkontos  zur  Voraussetzung  jedenfalls  für  die  aktive  Nutzung  der  Diskussionsplattform  zu  machen  und  in  diesem  Zusammenhang  gegebenenfalls  hinreichende  Identifizierungsmerkmale  der  Nutzer  abzufragen,  um  im  Falle  einer  Nutzersperrung  eine  Neuan-  meldung  unter  einem  anderen  Benutzernamen  erkennen  und  verhindern  zu  können.  IV.  Zeitliche  Begrenzung  der  Überwachungs-  und  Prüfungspflichten?  Eine  starre  Fristenregelung  für  die  zeitliche  Begrenzung  der  Überwa-  chungs-  und  Prüfungspflichten  kann  auch  bei  den  Online-  Diskussionsplattformen  nicht  überzeugen.  Vielmehr  ist  auch  hier  eine  etwaige  Begrenzung  nur  dann  anzunehmen,  wenn  im  konkreten  Fall  die  Überwachungslast  (etwa  durch  exponentielle  Steigerung  des  Volumens  der  zu  überwachenden  Informationen  oder  das  Untauglichwerden  au-  tomatisierungsfähiger  Suchmuster)  unzumutbar  geworden  ist.  Dabei  ist  die  Möglichkeit  des  Betreibers  zu  berücksichtigen,  Diskussionsfäden  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zeitspanne  (gegebenenfalls  gemessen  seit  Ergänzung  des  jeweils  jüngsten  Beitrages)  für  weitere  Beiträge  zu  sper-  ren  oder  neue  Beiträge  zumindest  von  der  Freischaltung  durch  einen  Moderator  abhängig  zu  machen.  Bei  Überwachungspflichten  hinsichtlich  bestimmter  Nutzer  wird  man  dem  Betreiber  dagegen  unter  Berücksichtigung  der  zeitlichen  Abstände  zwischen  etwaigen  Vorverletzungen  eine  adäquate  absolut  bemessene  und  gegebenenfalls  nach  Art  und  Ausmaß  der  Erstverletzung  differen-  zierende  Befristung  der  Überwachungspflichten  in  Analogie  zu  den  Verjährungsregeln  des  materiellen  Strafrechts  zugestehen  dürfen.