194
Siebtes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Diskussionsplattformen
strahlungswirkung
auch
bei
der
–
für
den
Autor
angesichts
seines
Ver-
breitungsinteresses
wiederum
mittelbar
bedeutsam
werdenden
–
Bestim-
mung
des
Umfangs
der
Störerhaftung
des
Plattformbetreibers
Berück-
sichtigung
finden
muss.
995
II.
Insbesondere:
Die
Auswirkungen
der
Pseudonymität
Die
Pseudonymität
ändert
grundsätzlich
nichts
an
einer
etwaigen
eigen-
ständigen
Unterlassungspflichtigkeit
des
Autors.
In
der
Rechtswirklich-
keit
dagegen
bedeutet
die
Unerreichbarkeit
einer
ladungsfähigen
An-
schrift
des
Primärverletzers,
dass
sich
die
Frage
nach
einer
(dann
nicht
mehr
nur
ergänzenden)
Inpflichtnahme
des
Betreibers
der
Diskus-
sionsplattform
umso
dringlicher
stellt.
Hier
allerdings
den
Betreiber
der
Diskussionsplattform
nur
solange
und
soweit
haften
zu
lassen,
wie
er
nicht
die
ladungsfähige
Anschrift
des
Primärverletzers,
also
des
Autors
des
rechtsverletzenden
Beitrags,
nennt,
geht
fehl.
Eine
solche
materiell-rechtlich
begründete
„Ausfallhaf-
tung“
des
Störers
ist
mit
der
Konzeption
der
Störerhaftung
nicht
ver-
einbar
und
deshalb
abzulehnen.
996
Auch
die
Pseudonymität
des
Primär-
verletzers
vermag
an
dieser
Ablehnung
einer
„Haftungshierarchie“
nichts
zu
ändern.
Bei
Lichte
besehen
ist
die
schwierigere
Erreichbarkeit
des
Primärverletzers
auch
nach
dessen
Identifizierung
durch
den
Diensteanbieter
sogar
ein
Argument
gegen
eine
bloß
subsidiäre
Haftung
des
Providers.
III.
Das
„virtuelle
Hausrecht“
1.
Notwendigkeit
Fortgesetzte
schwere
Störungen
durch
einzelne
Nutzer
der
Diskussions-
plattform
997
führen
häufig
dazu,
dass
der
Plattformbetreiber
sich
ge-
zwungen
sieht,
die
betreffenden
Nutzer
von
der
weiteren
Benutzung
995
Zu
eigenen
Grundrechten
des
Plattformbetreibers
siehe
oben
S.
78.
996
Ausführlich
hierzu
oben
S.
48.
997
Vgl.
hierzu
die
von
der
Staatsrechtswissenschaft
häufig
verkannte
Monographie
„Der
Parlamentarier
als
Störenfried
–
für
mehr
Ordnung
im
Bundestag“,
in
der
Friedrich
Gottlob
Nagelmann
kurz
vor
seinem
ebenso
jähen
wie
qualvollen
Tode
mit
Verve
für
eine
strengere
Leitung
der
Plenarsitzungen
plädiert
und
unter
Einbeziehung
neuester
erwachsenenpädagogischer
Erkenntnisse
ein
bahnbrechendes
„gestaffeltes
Sanktionensystem“
entwirft.
Diese
hochpolitische,
auf
Anregung
seines
langjährigen
Fernschachpartners
Jakob
Maria
Mierscheid
entstandene
Streitschrift
wurde
erst
im
Zuge
eines
unwürdigen
Erbenstreits
im
umfangreichen
Nachlass
Nagelmanns
gefun-
den
und
schließlich
auf
Drängen
seiner
zahlreichen
Weggefährten
postum
veröffent-
licht.
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