Achtes
Kapitel:
Zusammenfassung
und
Ausblick
A.
Störerhaftung
Die
Lehre
von
der
Störerhaftung
begegnet
nur
im
Bereich
der
Verlet-
zung
handlungsbezogener
Verhaltenspflichten
durchgreifenden
Beden-
ken.
Dort
kann
und
soll
auf
sie
verzichtet
werden.
Demgegenüber
ist
ein
Festhalten
an
der
Störerhaftung
bei
der
Verletzung
absolut
ge-
schützter
Rechte
unter
Rechtsschutzgesichtspunkten
geboten
und
dog-
matisch
überzeugend
zu
begründen.
Auch
einer
Beibehaltung
der
bishe-
rigen
Terminologie
stehen
keine
zwingenden
Gründe
entgegen.
Die
Prüfungspflichten
dienen
der
tatbestandlichen
Haftungsbe-
schränkung
des
als
Störer
in
Anspruch
Genommenen.
Sie
weisen
deutli-
che
Parallelen
zu
den
deliktischen
Verkehrspflichten
auf
und
sind
–
wie
diese
–
Ausfluss
einer
übergeordneten
Kategorie
allgemeiner
gefahr-
vermeidender
Verhaltenspflichten.
Die
Kriterien
zur
Bestimmung
von
Art
und
Umfang
der
Prüfungs-
pflichten
eines
potentiellen
Störers
ergeben
sich
aus
der
wertenden
Be-
rücksichtigung
eines
umfangreichen
Katalogs
relevanter
Gesichtspunk-
te.
Dabei
ist
sowohl
an
das
Verhalten
und
die
Motivation
des
in
An-
spruch
Genommenen
als
auch
an
Aspekte
wie
den
Rang
der
betroffenen
Schutzgüter,
das
Ausmaß
der
notwendigen
Vorsorgeauf-
wendungen
und
die
soziale
Nützlichkeit
der
vom
Störer
erbrachten
Dienstleistung
anzuknüpfen.
B.
Providerhaftung
B.
Providerhaftung
Die
Haftungsprivilegierungen
des
Telemedienrechts
sind
im
Bereich
der
negatorischen
Haftung
nach
geltendem
Recht
nicht
anwendbar.
Eine
solche
Anwendbarkeit
ist
aber
rechtspolitisch
auch
nicht
geboten
und
angesichts
der
bestehenden
grundlegenden
Rechtsunsicherheit
bei
der
Anwendung
der
Privilegierungen
de
lege
lata
auch
nicht
sinnvoll.
Die
Prüfungspflichten
nach
der
Lehre
von
der
Störerhaftung
bieten
gegen-
über
den
gesetzlichen
Haftungsprivilegierungen
in
der
gegenwärtigen
Form
flexiblere
Möglichkeiten
der
Berücksichtigung
berechtigter
Be-
dürfnisse
der
in
Anspruch
genommenen
Provider
nach
Beschränkung
ihrer
Verantwortlichkeit.
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