184
Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
G.
Differenzierendes
Modell
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
I.
Grundsätzliche
Haftung
Grundständige,
d.h.
von
jeder
konkreten
Gefährdungslage
losgelöste
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
würden
–
ganz
abgesehen
von
ihrer
Unvereinbarkeit
mit
§
7
II
1
TMG
–
das
Geschäftsmodell
der
Online-Auktionsplattformen
stark
gefährden
oder
gar
de
facto
un-
durchführbar
machen.
Aus
diesem
Grund
ist
dem
Bundesgerichtshof
zuzustimmen,
wenn
er
dem
Betreiber
der
Auktionsplattform
solche
„proaktiven“
Überwachungspflichten
grundsätzlich
nicht
auferlegt.
969
II.
Eintritt
und
Umfang
der
verschärften
Haftung
1.
Konkrete
Gefährdungslage
unabhängig
von
Erstverletzung
a)
Dogmatische
Begründung
Der
Eintritt
einer
verschärften
Haftung
bei
einer
konkreten
Gefährdung
von
Schutzgütern
beruht
auf
dem
Konzept
der
absoluten
Überwa-
chungspflichten.
Diese
knüpfen
auch
ohne
Erstverletzung
an
Gefähr-
dungslagen
an,
die
hinreichend
konkret
sind
und
die
Ableitung
geeigne-
ter
Suchmuster
für
die
zukunftsgerichtete
Inhaltsüberwachung
erlauben.
970
Als
spezifische
Überwachungspflichten
unterliegen
sie
nicht
der
Sperre
des
§
7
II
1
TMG.
971
b)
Beispiele
In
aller
Regel
wird
eine
solche
konkrete
Gefährdungslage
vom
Platt-
formbetreiber
selbst
durch
die
Gestaltung
der
Auktionsplattform
her-
beigeführt
werden.
Nicht
zuletzt
dieses
haftungsbegründende
Vorver-
969
Siehe
bereits
BGH,
NJW
2004,
3102
(3105)
–
Internet-Versteigerung
I;
zu-
stimmend
Leible/Sosnitza,
NJW
2004,
3225
(3227);
a.A.
OLG
Hamburg,
WRP
2008,
1569
(1582
f.),
diesem
zustimmend
Fürst,
WRP
2009,
378
(383),
ableh-
nend
zu
Recht
Witzmann,
MMR
2009,
129
(130).
Noch
zurückhaltender
dagegen
(weil
hinsichtlich
der
Prüfungspflichten
des
Betreibers
„erhebliche
Unterschiede“
zwischen
Auktionsplattformen
und
Sharehostern
anerkennend)
OLG
Hamburg,
MMR
2008,
823
(825
ff.)
–
Rapidshare.
Zum
Begriff
des
„Sharehosters“
siehe
Breyer,
MMR
2009,
14
(14).
970
Ausführlich
dazu
oben
S.
157.
971
Dies
verkennen
Lehmann/Rein,
CR
2008,
97
(101).
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