B.
Haftung
der
Nutzer
von
Diskussionsplattformen
195
auszuschließen.
Ein
solcher
Ausschluss
kann
dem
Betreiber
einerseits
aus
inhaltlichen
(politischen,
ideologischen,
weltanschaulichen)
Grün-
den
angezeigt
erscheinen,
weil
die
Integrationskräfte
der
Nutzergemein-
schaft
nicht
ausreichen
und
sich
die
Diskussionsatmosphäre,
ein
wichti-
ges
Qualitätskriterium
und
damit
auch
zentraler
wertbildender
Faktor
der
Plattform,
verschlechtert.
Andererseits
kann
der
Plattformbetreiber
nach
Inanspruchnahme
durch
Dritte
weitere
Rechtsverletzungen
des
störenden
Nutzers
für
die
Zukunft
dadurch
ausschließen
wollen,
dass
er
diesem
die
Benutzung
der
Plattform
untersagt.
Ein
solcher
Ausschluss
kann
sich
–
als
ultima
ratio
–
auch
als
unmittelbare
störerhaftungsrechtliche
Verpflichtung
des
Betreibers
ergeben.
998
Wegen
der
Möglichkeit
ständiger
Neuanmeldun-
gen
unter
jeweils
anderem
Benutzernamen
ist
der
Plattformbetreiber
hier
über
die
Sperrung
des
aktuellen
Nutzerkontos
hinaus
darauf
ange-
wiesen,
dass
ihm
das
Recht
zusteht,
den
störenden
Nutzer
dauerhaft
der
Plattform
zu
verweisen,
mithin
ein
„virtuelles
Hausrecht“
geltend
zu
machen
und
ein
entsprechendes
„Hausverbot“
zu
erteilen.
Die
Vir-
tualität
bezieht
sich
dabei
freilich
nicht
auf
das
Hausrecht,
sondern
dessen
Bezugsraum.
999
2.
Dogmatische
Begründung
Ein
solches
Recht
ergibt
sich
zunächst
grundsätzlich
aus
der
Privatau-
tonomie,
der
auch
das
Verhältnis
zwischen
Plattformbetreiber
und
störendem
Nutzer
unterworfen
ist.
1000
Der
Betreiber
unterliegt
insbe-
sondere
auch
keinem
entgegenstehenden
Kontrahierungszwang.
Eine
Diskussionsplattform
ist
namentlich
kein
lebenswichtiger
Beitrag
zur
Daseinsvorsorge
1001
und
auch
das
kartellrechtliche
Diskriminierungs-
verbot
(§§
19,
20
GWB)
begründet
–
mangels
marktbeherrschender
Stellung
einer
einzelnen
Diskussionsplattform
1002
–
in
aller
Regel
keine
Verpflichtung
des
Betreibers,
jedermann
jederzeit
die
Teilnahme
zu
gewähren.
1003
Es
kann
an
dieser
Stelle
dahinstehen,
ob
das
„virtuelle
Hausrecht“
seine
dogmatische
Grundlage
in
einer
entsprechenden
An-
998
Siehe
dazu
unten
S.
165.
999
Zutreffend
Schmidl,
K&R
2006,
563
(563).
1000
Von
der
Privatautonomie
ausgehend
entwirft
Ladeur,
MMR
2001,
787
(790
f.)
den
Gedanken
der
Notwendigkeit
der
Entwicklung
von
„Private
Ordering“
über
das
Verbot
widersprüchlichen
Verhaltens
hinaus
(im
Sinne
einer
„Suche
nach
produktiven
gesellschaftlichen
Regeln
der
Selbstkoordination
und
Selbstorganisati-
on“
[dort
S.
791
oben]).
1001
Ausführliche
Begründung
hierfür
bei
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
200
ff.
1002
Ebenso
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
204.
1003
Auch
aus
§
19
AGG
ergibt
sich
wohl
jedenfalls
bei
eindeutigen
„Tendenzfo-
ren“
nichts
anderes,
dazu
Maume,
MMR
2007,
620
(624);
a.A.
Schmidl,
K&R
2006,
563
(564
f.).
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