G.
Differenzierendes
Modell
der
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
185
halten
lässt
die
Auferlegung
entsprechender
Überwachungs-
und
Prü-
fungspflichten
gerechtfertigt
erscheinen.
Unproblematisch
werden
sol-
che
Pflichten
bei
genuin
haftungsträchtigen
Plattformbereichen
zu
beja-
hen
sein.
Hier
ist
insbesondere
an
die
Produktgruppen
zu
denken,
die
sich
typischerweise
in
rechtmäßige
und
rechtswidrige
Marktsegmente
teilen
lassen
(etwa
bei
„Waffen“
oder
„Pornographie“).
2.
Nach
Kenntniserlangung
von
konkreter
Erstverletzung
Sobald
der
Plattformbetreiber
Kenntnis
von
einer
konkreten
Erstverlet-
zung
erlangt
hat,
entstehen
relative
Überwachungspflichten.
Größere
Bedeutung
als
bei
den
absoluten
Überwachungspflichten
erlangt
hier
die
Frage,
ob
sich
aus
der
konkreten
Erstverletzung
hinreichende
Such-
muster
für
die
zukunftsgerichtete
Inhaltsüberwachung
ableiten
lassen.
Im
Folgenden
sollen
die
Kriterien
für
Inhalt
und
Ausmaß
der
relativen
Überwachungspflichten
näher
untersucht
werden.
III.
Kriterien
für
die
Bestimmung
der
relativen
Überwachungspflichten
1.
Grundsätzliches
Die
Bestimmung
von
Umfang
und
Inhalt
der
relativen
Überwachungs-
pflichten
ist
kompliziert.
Als
Obersatz
hat
der
Bundesgerichtshof
in
seiner
Entscheidung
Internet-Versteigerung
II
den
Rechtsanwendern
mit
auf
den
Weg
gegeben,
der
Betreiber
müsse
„Vorsorge
treffen,
dass
es
bei
den
Angeboten
von
ROLEX-Uhren
nicht
zu
weiteren
klaren
Rechtsverletzungen
kommt.“
972
Hinsichtlich
der
Tiefe
der
vom
Betrei-
ber
zu
fordernden
Rechtswidrigkeitsprüfung
bedeutet
dies
zunächst,
dass
diese
Prüfungspflicht
lediglich
die
Erkennung
„klarer
Rechtsverlet-
zungen“
973
zum
Inhalt
hat.
Diese
Einschränkung
ist
im
Ergebnis
auch
überzeugend,
weil
andernfalls
eine
umfassende
(und
wegen
der
Lizenz-
ketten
und
der
erforderlichen
Wertungen
974
nicht
selten
komplizierte)
Prüfung
der
Schutzrechtslage
erforderlich
wäre,
die
dem
Plattform-
betreiber
im
Rahmen
der
auf
jede
Erstverletzung
folgenden
Pflichten-
bestimmung
nicht
zugemutet
werden
kann.
972
BGH,
NJW
2007,
2636
(2639,
Tz.
45,
47)
–
Internet-Versteigerung
II;
ähnlich
(„gleichartige
Rechtsverletzungen“)
BGH,
NJW
2008,
758
(762,
Tz.
43)
–
Jugendge-
fährdende
Medien
bei
eBay;
noch
etwas
unklar
hinsichtlich
der
Frage,
ob
sich
ledig-
lich
der
Erstverletzungshinweis
an
den
Betreiber
(oder
auch
die
sich
daraus
ergebende
Überwachungspflicht
des
Betreibers)
auf
eine
klare
Rechtsverletzung
beziehen
muss:
BGH,
NJW
2004,
3102
(3105)
–
Internet-Versteigerung
I.
973
Kriterien
hierzu
bei
Jürgens,
K&R
2007,
392
(394).
974
Vgl.
nur
die
Frage
der
Verwechslungsgefahr
(§
14
II
Nr.
2
MarkenG),
zu
deren
Komplexität
statt
vieler
sehr
ausführlich
Ingerl/Rohnke,
MarkenG,
§
14
Rn.
255
ff.
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