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Sechstes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Auktionsplattformen
Hinsichtlich
der
Reichweite
des
Überwachungsgebots
ist
damit
die
Frage
aufgeworfen,
ob
sich
die
Überwachungspflicht
auf
alle
Produkte
des
betroffenen
Schutzrechtsinhabers
zu
beziehen
hat.
Wenn
aber
be-
reits
durch
eine
Erstverletzung
zukünftig
alle
Produkte
eines
Herstellers
Gegenstand
spezifischer
Überwachungspflichten
wären,
wären
die
Grenzen
spezifischer
Überwachungspflichten
überdehnt
und
diese
zu
weitgehend
„allgemeinen“
Überwachungspflichten
angenähert.
Bereits
nach
kurzer
Zeit
sähe
sich
der
Plattformbetreiber
Überwachungspflich-
ten
ausgesetzt,
die
auf
die
allgemeine
Überwachung
bestimmter
rechts-
verletzungsanfälliger
Marktbereiche
(Luxusgegenstände,
Elektronik,
Software
etc.)
hinausliefen.
Im
Folgenden
sollen
deshalb
mögliche
Kri-
terien
auf
ihre
Tauglichkeit
für
die
Bestimmung
der
relativen
Überwa-
chungspflichten
hin
untersucht
werden.
2.
Verletzerbezogene
Kriterien
a)
Probleme
der
Identifizierung
des
Verletzers
Sehr
naheliegend
und
auch
technisch
nicht
unzumutbar
ist
die
Annah-
me
einer
Überwachungspflicht
hinsichtlich
aller
zukünftigten
Platt-
formbenutzungen
durch
den
Erstverletzer
im
Rahmen
der
Produktkate-
gorie
der
Erstverletzung.
975
Eine
Identifizierung
über
dessen
IP-Adresse
ist
allerdings
nicht
nur
rechtlich
problematisch
und
technisch
wenig
Erfolg
versprechend,
976
sondern
durch
die
Anmeldepflicht
auch
zu-
nächst
nicht
angezeigt.
Sobald
der
Erstverletzer
allerdings
den
Anmel-
denamen
(gleich
ob
nach
oder
bereits
vor
einer
entsprechenden
Sper-
rung
seines
alten
Benutzerkontos
durch
den
Betreiber)
wechselt,
stellt
sich
das
Problem
der
Identifizierung
des
Erstverletzers.
Nur
wenn
näm-
lich
der
Erstverletzer
auch
über
andere
Merkmale
als
seinen
Benutzer-
namen
identifizierbar
ist,
können
diese
Merkmale
(etwa
der
bürgerliche
Name
bzw.
die
Firma,
die
hinterlegte
E-Mail-Adresse,
die
Postanschrift,
die
Bankverbindung
oder
vergleichbare
Daten)
Eingang
in
die
Formu-
lierung
eines
tauglichen
Suchmusters
finden.
b)
Sperrungsverpflichtung?
Fraglich
ist,
ob
und
gegebenenfalls
wann
der
Betreiber
mit
dessen
bei
der
Erstverletzung
geführten
Benutzernamen
sperren
muss,
um
seiner
Gefahrvermeidungspflicht
zu
genügen.
Hier
sind
nicht
nur
wegen
der
vertraglichen
Verpflichtungen
des
Betreibers
gegenüber
dem
Erstverlet-
975
Ohne
ersichtlichen
Grund
auf
jugendgefährdende
Medien
beschränkend
BGH,
NJW
2008,
758
(762
f.,
Tz.
44)
–
Jugendgefährdende
Medien
bei
eBay.
976
Breyer,
MMR
2009,
14
(17).
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optimiert mit der Technologie von
JusMeum