196
Siebtes
Kapitel:
Haftung
der
Online-Diskussionsplattformen
wendung
des
§
1004
BGB
haben
muss.
1004
Die
Ableitung
„virtuellen
Eigentums“
geht
jedenfalls
zu
weit.
1005
Der
Betreiber
tut
gut
daran,
die
Zulassung
zur
Benutzung
der
Diskus-
sionsplattform
an
die
Einhaltung
bestimmter
grundlegender
Verhaltens-
regeln
über
den
Umgang
der
Diskussionsteilnehmer
miteinander
(„virtu-
elle
Hausordnung“)
zu
knüpfen.
Das
wirft
die
Frage
auf,
an
welchem
Maßstab
solche
Regeln
auf
ihre
Wirksamkeit
zu
überprüfen
sind.
Hier
ist
nach
richtiger
Auffassung
jedenfalls
bei
nicht
kostenpflichtigen
Plattfor-
men
nicht
auf
eine
Inhaltskontrolle
nach
den
§§
305
ff.
BGB
abzustellen,
weil
die
Nutzungsbedingungen
der
Plattform
in
einer
Ausgestaltung
als
„virtuelle
Hausordnung“
keine
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
dar-
stellen,
sondern
als
Ausübung
von
aus
dem
„virtuellen
Hausrecht“
abge-
leiteter
eigener
Gestaltungsmacht
1006
(vergleichbar
mit
Sportregeln
1007
oder
einem
Aushang
in
einem
öffentlich
zugänglichen
Kaufhaus
1008
)
der
An-
wendung
der
§§
305
ff.
BGB
entzogen
sind.
1009
Die
„virtuelle
Hausord-
nung“
muss
daher
lediglich
mit
den
Vorgaben
der
§§
226
und
242
BGB
vereinbar
sein.
1010
C.
Übersicht
zum
Spektrum
der
Haftung
des
Betreibers
der
Diskussionsplattform
Augenfälligster
Unterschied
zu
den
Online-Auktionsplattformen
ist
der
fehlende
Warenbezug
der
Diskussionsplattformen.
Die
Haftungstatbe-
stände,
die
an
die
verkauften
Waren
selbst
(und
nicht
an
deren
Be-
schreibung)
anknüpfen,
werden
deshalb
bei
der
Haftung
der
Betreiber
von
Diskussionsplattformen
nicht
relevant.
Dementsprechend
sind
kennzeichenrechtliche
Verstöße
(vgl.
§§
14,
15
MarkenG)
zwar
selte-
ner,
aber
nicht
undenkbar.
Auch
wenn
beispielsweise
die
Wahl
des
im
Forum
für
die
Signierung
der
eigenen
Beiträge
verwendeten
Pseudo-
nyms
vor
allem
zu
Verletzungen
von
Persönlichkeitsrechten
(etwa
we-
1004
So
LG
Bonn,
NJW
2000,
961
=
MMR
2000,
109,
bestätigt
durch
OLG
Köln,
MMR
2001,
52;
zustimmend
Ladeur,
MMR
2001,
787
(788);
ähnlich
LG
München
I,
K&R
2007,
283
=
ZUM-RD
2007,
261.
1005
So
aber
Kraft/Meister,
MMR
2003,
366
(373).
1006
Dazu
Staudinger/Schlosser,
§
305
Rn.
10;
Palandt/Heinrichs,
§
305
Rn.
7.
1007
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
216.
1008
Vgl.
den
Sachverhalt
bei
BGH,
NJW
1994,
188
–
Taschenkontrolle
im
Super-
markt
und
Hausverbot.
1009
Ebenso
Kohl,
Kommunikationsforen,
S.
216;
a.A.
wohl
Schmidl,
K&R
2006,
563
(566)
1010
Im
Ergebnis
ebenso
Maume,
MMR
2007,
620
(624
f.);
Kohl,
Kommunikati-
onsforen,
S.
217
mit
einer
ausführlichen
Erörterung
zulässiger
Ausschlussgründe
(S.
218–221).
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