B.
Untersuchungsgegenstände
7
täre
und
nicht-proprietäre
Verwertungsmodelle
der
Informationsgesell-
schaft
angemessen
auszutarieren.
34
2.
Technologische
Innovation
und
Rechtswandel
Die
Privatrechtsgeschichte
lehrt
uns,
dass
gesetzliche
Regelungen
zur
Haftungsverteilung
bei
neuen
Technologien
stets
auch
grundlegende
Weichenstellungen
für
kommende
technologische
–
aber
auch
gesell-
schaftliche
–
Entwicklungen
bedeuten.
Derartige
Verantwortlichkeits-
zuweisungen
erfordern
in
aller
Regel
umfangreiche
Investitionen
der
Marktteilnehmer
zur
Haftungsvermeidung
und
stellen
dadurch
nicht
selten
komplette
Geschäftsmodelle
in
Frage.
Dabei
kommt
freilich
auch
wirtschaftlich
bereits
erfolgreich
etablier-
ten
Geschäftsmodellen
wie
den
Online-Auktionsplattformen
oder
den
Online-Diskussionsforen
kein
–
ohnehin
allenfalls
rechtspolitisch
zu
verstehender
–
„Bestandsschutz“
dergestalt
zu,
dass
etwa
durch
neue
Rechtsentwicklungen
in
Gesetzgebung
und
Rechtsprechung
die
gegen-
wärtig
bestehenden
Haftungslastverteilungen
nicht
neu
überdacht
oder
dass
in
diesem
Zusammenhang
keine
umfassenden
Überwachungs-
und
Prüfungspflichten
auferlegt
werden
dürften.
Der
„Gedanke
des
Web
2.0
35
“
ist
als
solcher
kein
hinreichendes
Argument
gegen
Filter-
pflichten
der
Diensteanbieter.
36
Ein
haftungsrechtlicher
Bestandsschutz
gilt
erst
recht
nicht
für
die
Auslegung
und
Systematisierung
bestehender
Vorschriften.
Inbesondere
bei
der
Heranziehung
allgemeiner
haftungsrechtlicher
Konzepte
wie
der
Lehre
von
der
Störerhaftung
gilt
es,
diese
zunächst
sorgfältig
mit
den
Vorgaben
speziellerer
Rechtsmaterien
in
dogmatischen
Einklang
zu
bringen
und
den
Rechtsanwendern
sodann
unter
Berücksichtigung
der
technischen
Gegebenheiten
einerseits
und
der
hergebrachten
Struktur-
prinzipien
der
betroffenen
Rechtsgebiete
andererseits
interessengerechte
Kriterienkataloge
(und
damit
Konturierungen
der
Anforderungen
an
zumutbare
Gefahrvermeidungsmaßnahmen)
an
die
Hand
zu
geben.
34
Dreier,
Verwertung,
S.
109
ff.;
grundlegend
auch
Wandtke
in
Wandtke,
Me-
dienrecht,
Teil
1,
Kap.
1,
Rn.
69
f.
Weitere
grundlegende
Herausforderungen
für
das
Urheberrecht
skizziert
Christiansen,
Folgen
des
Web
2.0-Trends,
S.
42
ff.
35
Zu
diesem
Begriff
siehe
unten
S.
17
f.
36
A.A.
offenbar
Wilmer,
NJW
2008,
1845
(1849).
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