B.
Dogmatische
Grundlagen
37
VII.
Abgrenzung
zu
Ansprüchen
auf
Beseitigung
1.
Inhalt
Ansprüche
auf
Beseitigung
sind
auf
die
Unterbindung
der
rechtswidri-
gen
Störung,
auf
reale
Beseitigung
der
Beeinträchtigung
gerichtet.
Bei
störendem
Handeln
des
Verpflichteten
selbst
ist
dies
das
schlichte
Un-
terlassen
der
Einwirkungshandlung,
bei
Verantwortlichkeit
für
das
störende
Verhalten
Dritter
das
Ergreifen
geeigneter
Maßnahmen,
dieses
störende
Verhalten
zu
beenden
bzw.
in
Zukunft
zu
verhindern.
187
2.
Unterscheidung
zu
den
Unterlassungsansprüchen
Für
die
Abgrenzung
des
Beseitigungsanspruchs
vom
Unterlassungsan-
spruch
ist
entscheidend,
ob
die
Rechtsbeeinträchtigung,
die
Gegenstand
des
Anspruchs
ist,
bereits
eingetreten
ist
(und
noch
fortwirkt
188
)
oder
in
der
Zukunft
liegt.
Fälle
einer
lediglich
erstmalig
drohenden
Beeinträch-
tigung
sind
somit
keine
Anwendungsfälle
des
Beseitigungsanspruchs,
sondern
dogmatisch
vom
Unterlassungsanspruch
(in
dessen
Gestalt
des
vorbeugenden
Unterlassungsanspruchs
189
)
erfasst.
190
3.
Besonderheiten
im
Internet
a)
Art
und
Umfang
der
Beseitigung
Wer
verpflichtet
ist,
ein
bestimmtes
Angebot
zukünftig
nicht
mehr
zum
Abruf
bereitzuhalten,
kann
dieser
Verpflichtung
meist
nur
durch
aktive
Beseitigung
des
betroffenen
Inhalts
vom
Server
genügen.
Alternativ
ist
an
eine
wirksame
technische
Beschränkung
des
Zugriffs
zu
denken.
Eine
solche
Beschränkung
könnte
dann
beispielsweise
auf
einen
be-
grenzten
Kreis
berechtigter
Nutzer
vorgenommen
werden,
wenn
eine
generelle
Abrufbarkeit
bestehende
Verwertungsrechte
unzulässig
beein-
trächtigen
würde.
Die
Wirksamkeit
einer
solchen
Zugriffsbeschränkung
wird
allerdings
wegen
der
gezielten
Adressierbarkeit
einzelner
Elemente
im
Internet
191
entscheidend
davon
abhängen,
ob
der
zu
beseitigende
Inhalt
selbst
(und
187
Staudinger/Gursky,
§
1004
Rn.
136;
kritisch
hierzu
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
43,
Fn.
90.
188
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
24.
189
Siehe
bereits
BGHZ
2,
394
=
NJW
1951,
843.
190
Staudinger/Gursky,
§
1004
Rn.
135.
191
Über
den
URI
(Uniform
Resource
Identifier),
eine
eindeutige
Zeichenfolge,
die
zur
Identifizierung
einer
abstrakten
oder
physikalischen
Ressource,
z.B.
einer
Grafik-
datei
im
WWW,
dient.
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