B.
Untersuchungsgegenstände
17
unidirektionalem
Informationsfluss
(etwa
klassischen
Nachrichtenseiten
etablierter
Medienunternehmen)
bereits
deutlich
gesteigerten
Interakti-
onsmöglichkeiten
sind
auch
die
bereits
seit
längerer
Zeit
bestehenden
Diskussionsforen
und
Internetauktionsplattformen
91
zu
den
Gemein-
schaftsplattformen
zu
zählen.
2.
„Web
2.0“
Im
Zusammenhang
mit
der
zunehmenden
Verbreitung
solcher
Gemein-
schaftsplattformen
hat
sich
auch
der
schwer
fassbare
Begriff
des
Web
2.0
92
herausgebildet.
93
Darunter
sollen
–
technisch
häufig
beson-
ders
innovative
–
Angebote
im
Web
verstanden
werden,
die
ihren
un-
tereinander
stark
vernetzten
Nutzern
besonders
viel
Raum
für
eigene
Kreativität
bieten.
Die
Interaktionsmöglichkeiten
sowohl
der
Nutzer
untereinander
als
auch
im
Verhältnis
zwischen
Nutzern
und
Plattform-
betreiber
spielen
hier
als
konstituierendes
Fundament
des
sozialen
Gebildes
„Community“
eine
entscheidende
Rolle.
Während
also
tradi-
tionell
auch
im
Web
die
Rollen
zwischen
dem
Betreiber
als
Informati-
onslieferanten
und
den
Nutzern
als
bloßen
Rezipienten
verteilt
waren,
94
lösen
die
Gemeinschaftsplattformen
des
Web
2.0
95
diese
starre
Vertei-
lung
zunehmend
auf
und
profitieren
dabei
insbesondere
von
der
Dyna-
mik
der
sozialen
Interaktion
der
Nutzer
untereinander
sowie
deren
„kollektiver
Intelligenz“
96
.
Dabei
ist
die
Möglichkeit
für
jeden
einzelnen
Nutzer
der
jeweiligen
Plattform,
ohne
vertiefte
technische
Vorkenntnisse
eigene
Inhalte
im
Internet
zu
veröffentlichen,
haftungsrechtlich
sehr
bedeutsam.
Auch
wenn
diese
Möglichkeit
–
etwa
im
Vergleich
zum
früheren
proprietären
91
So
betreibt
Marktführer
eBay
beispielsweise
einen
eigenen
virtuellen
„Treff-
punkt“
für
den
Austausch
der
Mitglieder
untereinander,
[http://hub.ebay.de/
community].
92
Der
Bestandteil
„2.0“
nimmt
ironischen
Bezug
auf
die
erste
Welle
von
Unter-
nehmen
mit
Internetbezug,
die
kurz
vor
der
Jahrtausendwende
herum
entstanden
und
größtenteils
–
mangels
tragfähigen
Finanzkonzepts
–
schnell
wieder
vom
Markt
verschwanden.
93
Das
Begriffsverständnis
vom
und
Definitionsversuche
zum
Web
2.0
sind
schil-
lernd.
Entsprechend
nüchtern
bemerkt
Christiansen,
Folgen
des
Web
2.0-Trends,
S.
39:
„Aus
der
Sicht
eines
Juristen
ist
»Web
2.0«
lediglich
eine
Wortblase
ohne
klar
definierten
Inhalt,
eine
Sammelbezeichnung
für
Produkte
und
Techniken,
die
aus
Konvention
heraus
unter
diesem
Begriff
zusammengefasst
werden.“.
94
„The
mostly
read-only
Web“,
siehe
Christiansen,
Folgen
des
Web
2.0-Trends,
S.
40.
Vgl.
dazu
bereits
die
Radiotheorie
Brechts,
zu
deren
Umsetzung
im
Internet
Stadler,
K&R
2006,
253
(253).
95
Instruktiv
und
grundlegend
zum
Thema
„Web
2.0“
siehe
O'Reilly,
Web
2.0.
96
Zu
Recht
kritisch
zur
häufig
überschätzten
kollektiven
Intelligenz
im
Sinne
eines
„Schwarmgeistes“
(„hive
mind“)
äußert
sich
Lanier,
Digital
Maoism,
passim.
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