Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
A.
Einleitung
und
thematische
Eingrenzung
Bereits
der
Begriff
des
Unterlassungsanspruchs
ist
nicht
eindeutig.
Er
kann
über
ein
enges
Verständnis
hinaus
auch
(pars
pro
toto)
als
Ober-
begriff
in
dem
Sinne
verwandt
werden,
dass
er
sowohl
den
Unterlas-
sungsanspruch
(im
engeren
Sinne)
als
auch
den
Beseitigungsanspruch
umfasst.
136
Der
Gegenstand
der
vorliegenden
Untersuchung
soll
auf
die
Unterlassungsansprüche
im
engeren
Sinne
beschränkt
bleiben.
Damit
rücken
namentlich
die
Probleme
einer
sachgerechten
Abgrenzung
zwi-
schen
den
Anspruchsinhalten
des
Beseitigungsanspruchs
und
des
Scha-
densersatzanspruchs
aus
dem
Fokus
der
Bearbeitung,
die
sich
aus
dem
Gebot
der
Vermeidung
einer
Aushöhlung
des
schadensrechtlichen
Ver-
schuldensprinzips
137
ergeben.
138
Außerdem
sollen
nur
gesetzliche,
also
keine
vertraglichen
Ansprüche
Gegenstand
der
Bearbeitung
sein.
Ausgewählte
Probleme
vertraglicher
Verpflichtungen
auf
Unterlassung
werden
allerdings
im
Zusammenhang
mit
der
Zwangsvollstreckung
aus
den
Vertragsstrafeversprechen
der
strafbewehrten
Unterlassungserklärungen
virulent
und
in
diesem
Zu-
sammenhang
ebenfalls
behandelt.
B.
Dogmatische
Grundlagen
I.
Rechtsnatur
Schon
die
Diskussion
um
die
Rechtsnatur
des
Anspruchs
auf
Unterlas-
sung
offenbart
eine
gewisse
Unsicherheit
der
Zivilrechtsdogmatik
hin-
sichtlich
der
Grundlagen
der
Unterlassungsklage.
139
Eine
umfangreiche
136
So
z.B.
Köhler/Piper,
UWG,
§
13
Rn.
2.
Zur
Vermeidung
von
begrifflichen
Un-
schärfen
bietet
sich
statt
des
Unterlassungsanspruchs
im
weiteren
Sinne
der
Begriff
„Abwehranspruch“
an,
statt
vieler
Köhler,
NJW
1992,
137
(139).
137
Das
Verschuldensprinzip
ist
„ewige
Wahrheit“
(von
Jhering,
Schuldmoment,
S.
8)
und
zu
Recht
„höheres
juristisches
Axiom“
(Mot.
II,
28)
des
deutschen
Zivil-
rechts.
Zu
den
Gründen
hierfür
siehe
ausführlich
Voss,
Verkehrspflichten,
S.
32
ff.
138
Vgl.
Gommlich,
Beseitigungsansprüche,
S.
140
ff.
zur
Abgrenzung
im
Wettbe-
werbsrecht.
139
Deren
begriffliche
Wurzel
ist
die
römisch-rechtliche
„actio
negatoria“.
Grund-
legende
sachliche
Unterschiede
ergeben
sich
allerdings
schon
aus
dem
damaligen
legis-actiones-Grundsatz
„omnis
condemnatio
pecuniaria
est“,
vgl.
Grosch,
Rechts-
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