B.
Dogmatische
Grundlagen
39
sungserklärung
liegt
auf
der
Linie
der
obergerichtlichen
Rechtsprechung
zu
Werbeanzeigen.
197
VIII.
Abgrenzung
zu
Schadensersatzansprüchen
1.
Anspruchsinhalt
und
Verschuldenserfordernis
Der
Schadensersatzanspruch
richtet
sich
auf
den
Ausgleich
eines
erlitte-
nen
Schadens,
(zumindest
theoretisch)
vorrangig
198
durch
Naturalresti-
tution,
§
249
I
BGB.
Diesen
Ausgleich
knüpft
das
deutsche
Recht
grundsätzlich
an
ein
schuldhaftes
Handeln
des
Schädigers.
Von
diesem
Anspruch
auf
Schadensersatz
deshalb
möglichst
scharf
abzugrenzen
ist
der
von
seinem
restitutiven
Telos
her
durchaus
ähnliche
Anspruch
auf
Beseitigung,
für
den
–
seinem
negatorischen
Charakter
entsprechend
–
gerade
kein
Verschulden
des
Verpflichteten
erforderlich
ist.
2.
Grenzfälle
zwischen
Beseitigung
und
Schadensersatz
Die
notwendige
Trennlinie
zwischen
Beseitigung
und
Schadensersatz
bereitet
schon
bei
der
abstrakten
Abgrenzung
Probleme.
199
Grundsätz-
lich
bietet
sich
als
Ausgangspunkt
die
Dichotomie
von
Ursachenbeseiti-
gung
(Beseitigungsanspruch)
und
Folgenbeseitigung
(Schadensersatzan-
spruch)
an,
200
ohne
dass
damit
eine
belastbare
und
vorhersehbare
Linie
für
konkrete
Entscheidungen
vorgezeichnet
wäre.
Es
wird
ferner
als
„engere
Lösung“
vorgeschlagen,
dass
der
Störer
(lediglich)
den
ac-
tus
contrarius
seiner
störenden
Tätigkeit
schulde.
201
Von
praxistaugli-
chen
202
Abgrenzungsformeln
wird
diese
wissenschaftliche
Debatte
–
kraft
Natur
des
Gegenstandes!
203
–
stets
weit
entfernt
bleiben.
197
OLG
Düsseldorf,
GRUR
1985,
81
–
Wiederholte
Zeitungsanzeige;
OLG
Köln,
GRUR
1986,
195
–
Wiederholte
Zeitungsanzeige.
198
BGH,
NJW
1997,
520
(521).
199
Vgl.
BGH,
NJW
1996,
845
(846)
=
JZ
1996,
682
(683)
(„gehört
zu
den
unge-
lösten
Problemen
des
§
1004
BGB“,
„der
Senat
muss
nicht
versuchen,
dieses
schwie-
rige
Problem
allgemein
zu
lösen“),
siehe
dazu
Knoche,
Irreale
Pflichten,
S.
571
(583
f.);
ebenso
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
71.
200
Vgl.
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
71.
201
Baur,
AcP
160
(1961),
465
(489),
MünchKomm/Medicus,
§
1004
Rn.
73;
La-
renz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
86
V
3
c.
202
Siehe
z.B.
die
Darstellung
bei
Dietel,
Gewebematerial,
S.
249
ff.,
insb.
S.
251,
zur
Bestimmung
der
Rechtsfolgen
eines
persönlichkeitsrechtlich
begründeten
Beseiti-
gungsanspruchs
gegen
den
Gewebe
entnehmenden
Arzt.
203
Ausführlich
zur
„Theorie
der
Theorie“
Knoche,
Irreale
Pflichten,
S.
571
(583
ff.).
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