B.
Untersuchungsgegenstände
19
te
Menge
von
Gegenständen
(Waren
oder
Dienstleistungen).
102
Im
We-
sentlichen
dienen
diese
Marktplätze
der
Durchführung
so
genannter
Verkäufe
gegen
Höchstgebot,
deren
Zustandekommen
vom
Ablauf
einer
vorher
festgelegten
Zeitspanne
abhängt.
Für
die
Annahme
von
Versteigerungen
im
technischen
Sinne
des
§
156
BGB
oder
des
§
34b
GewO
103
fehlt
es
nach
herrschender
Auffassung
an
den
Merkma-
len
der
örtlichen
Begrenztheit
104
,
der
Einlieferung
der
Waren
sowie
an
der
Erteilung
eines
Zuschlags
(nicht
lediglich
durch
Zeitablauf).
Neben
diesen
Verkäufen
gegen
Höchstgebot
bieten
einige
Online-
Auktionsplattformen
zunehmend
andere
Formen
des
Handels
wie
„rückwärtsgerichtete
Auktionen“
oder
„Abwärtsauktionen“
105
(bei
denen
der
Preis
kontinuierlich
sinkt),
„Sofort-Kaufen“-Optionen,
echte
„Auktionen“
(unter
der
Leitung
eines
menschlichen
„Auktionators“,
der
einen
„Zuschlag“
erteilt)
und
ähnliche
Modelle
106
an.
Die
Untersu-
chung
der
Haftung
bei
Online-Auktionsplattformen
soll
allerdings
auf
das
–
immer
noch
weithin
dominierende
–
Grundmodell
der
Verkäufe
gegen
Höchstgebot
beschränkt
bleiben.
Das
Konzept
der
Online-Auktionsplattformen
erfreut
sich
auch
Jahre
nach
seiner
Einführung
weiterhin
rasant
wachsender
wirtschaftlicher
Bedeutung.
So
konnte
etwa
der
weltweit
operierende
Marktführer
107
eBay,
Inc.
den
Umsatz
von
266
Mio.
US-Dollar
im
zweiten
Quar-
tal
2002
und
773,4
Mio.
US-Dollar
(2004,
Q2)
auf
1.834
Mio.
US-Dollar
im
gleichen
Quartal
des
Jahres
2007
steigern,
womit
eine
Gewinnsteigerung
von
54,3
Mio.
US-Dollar
bzw.
190,4
Mio.
auf
schließlich
375,8
Mio.
US-Dollar
einher
ging.
108
Den
Jahresgewinn
102
Ähnlich
Leible/Sosnitza
in
Leible/Sosnitza,
Versteigerungen,
Rn.
1.
Siehe
ferner
die
ökonomische
Betrachtung
von
Auktionen
bei
Goldmann,
Rahmenbedingungen,
S.
18
ff.
103
Siehe
dazu
schon
Bund-Länder-Ausschuss
„Gewerberecht“,
GewArch
2000,
49.
Diese
Auffassung
machen
sich
die
Gewerbebehörden
grundsätzlich
zu
Eigen,
Leible/Sosnitza
in
Leible/Sosnitza,
Versteigerungen,
Rn.
57.
Zu
den
gewerberechtli-
chen
Fragen
siehe
ausführlich
Lindenberg,
Internetauktionen,
S.
27
ff.
m.w.N.;
siehe
außerdem
unten
S.
165.
104
Ausführlich
hierzu
Dunckel,
Online-Auktionen,
S.
65
ff.
105
Lindenberg,
Internetauktionen,
S.
19,
zu
deren
Genehmigungsbedürftigkeit
sie-
he
dort
S.
78
ff.
106
Vgl.
Leible/Sosnitza,
in
Leible/Sosnitza,
Versteigerungen,
Rn.
17
ff.,
Linden-
berg,
Internetauktionen,
S.
15
ff.;
Heckmann,
jurisPK-Internetrecht,
Kap.
4.3
Rn.
12
ff.
107
Eine
Marktübersicht
mit
den
zehn
größten
deutschsprachigen
Online-
Auktionsplattformen
bietet
Heckmann,
jurisPK-Internetrecht,
Kap.
4.3
Rn.
4.
Zur
Bedeutung
von
eBay
vgl.
ferner
Lubberger,
MarkenR
2006,
515
(516).
108
Quelle
des
Zahlenmaterials:
Heise
Newsticker,
Meldung
vom
22.07.2004
([http://www.heise.de/newsticker/meldung/49295]),
sowie
Meldung
vom
19.07.2007
([http://www.heise.de/newsticker/meldung/92938]),
beide
zuletzt
abgerufen
am
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