B.
Dogmatische
Grundlagen
29
Untersuchung
soll
mit
der
überzeugenden
herrschenden
Auffassung
von
der
Materialität
des
Unterlassungsanspruchs
ausgegangen
werden.
II.
Begriff
und
Inhalt
der
Haftung
Die
Haftung
des
mittelbaren
Verletzers
auf
ein
Unterlassen
bedeutet
nicht,
dass
der
mittelbare
Verletzer
etwa
nur
das
Hinwirken
auf
ein
Unterlassen
des
unmittelbaren
Verletzers
schuldet.
Vielmehr
wird
auch
vom
mittelbaren
Verletzer
verlangt,
dass
er
die
Störung
nicht
eintreten
lässt.
Ob
dies
durch
Einwirken
auf
den
unmittelbaren
Verletzer
(etwa
durch
Warnungen
oder
–
soweit
möglich
–
Untersagungen)
oder
durch
Unterbrechen
der
zur
Verletzung
führenden
Kausalkette
im
eigenen
Verantwortungsbereich
geschieht,
bleibt
dem
Unterlassungsschuldner
überlassen.
Konkrete
Abhilfemaßnahmen
werden
ihm
im
Tenor
des
Unterlassungsurteils
grundsätzlich
nicht
aufgegeben.
III.
Anspruchsgrundlagen
1.
Handlungs-
und
erfolgsorientierte
Haftungsnormen
Die
Systematisierung
der
Anspruchsgrundlagen,
die
Unterlassungsan-
sprüche
gewähren,
führt
zu
einer
Differenzierung
zwischen
zwei
grund-
sätzlich
unterschiedlich
konstruierten
Gruppen
von
Haftungsnormen.
Auf
der
einen
Seite
stehen
dabei
die
handlungsorientierten
Haftungs-
normen,
deren
Tatbestand
eine
typischerweise
rechtswidrige
Handlung
beschreibt
(vgl.
§
3
UWG).
Demgegenüber
stehen
erfolgsorientierte
Haftungsnormen
(vgl.
etwa
§
97
I
1
UrhG),
die
lediglich
einen
be-
stimmten
rechtlich
unerwünschten
Erfolg
beschreiben,
hinsichtlich
des
Zustandekommens
dieses
Erfolgs
jedoch
keine
Aussagen
treffen.
147
Die
Frage,
ob
die
jeweilige
Anspruchsnorm
Aussagen
über
die
Art
und
Weise
des
Zustandekommens
des
Verletzungserfolgs
trifft,
hat
unter
anderem
Bedeutung
für
die
Frage,
ob
der
objektive
Tatbestand
ohne
weiteres
mittelbare
Verletzungen
mit
umfasst
oder
ob
es
ergän-
zender
dogmatischer
Konstruktionen
wie
der
Lehre
von
der
Störerhaf-
tung
bedarf
148
,
um
einen
Anspruch
gegen
den
mittelbaren
Verletzer
zu
erreichen.
147
Ausführlich
zum
Verletzerbegriff
des
§
97
UrhG
Dustmann,
Provider,
S.
46
ff.;
Heß,
Verantwortlichkeit,
S.
59
ff.;
zum
Verletzer
im
Kontext
des
Internet
siehe
ferner
Möhring/Nicolini/Lütje,
UrhG,
§
97
Rn.
25
ff.
148
So
auch
Freytag,
Haftung,
S.
59
f.
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