A.
Einführung
49
entstand
die
Lehre
von
der
Störerhaftung
als
Instrument
zur
Auswei-
tung
des
Rechtsgüterschutzes
(gegenüber
den
allgemeinen
Teilnahme-
vorschriften
des
Deliktsrechts).
Demzufolge
zielt
die
Störerhaftung
auf
eine
Verbreiterung
der
Schuldnergruppe,
nicht
auf
letztgültige
Verant-
wortungszuweisung.
Vor
diesem
Hintergrund
dieser
Zielsetzung
wird
bereits
klar,
weshalb
Tendenzen
zu
einer
hierarchischen
Abstufung
der
Verantwortlichkeiten
zwischen
„Primärverletzer“
und
„mittelbarem
Verletzer“
bei
der
Störerhaftung
dogmatisch
verfehlt
sind.
262
Interessant
ist
auch,
dass
der
Bundesgerichtshof
bereits
in
einer
seiner
frühen
Entscheidungen
zur
Störerhaftung
(„Rechenscheibe“
263
)
zu
dem
Ergebnis
kam,
dass
die
fehlende
Einflussmöglichkeit
(etwa
auf
den
Inhalt
der
rechtswidrigen
Werbung
eines
Dritten)
und
die
fehlende
diesbezügliche
Überwachungsmöglichkeit
für
die
Inanspruchnahme
als
Störer
ohne
Bedeutung
seien.
Dies
begründete
der
BGH
mit
der
Eigen-
art
des
entstandenen
Unterlassungsanspruchs,
dessen
Unterlassungsge-
bot
in
die
Zukunft
wirke
und
somit
auch
bei
fehlender
Überwachung
in
der
Vergangenheit
–
zumindest
für
die
Zukunft
–
vom
Unter-
lassungsschuldner
nichts
Unmögliches
verlange.
Die
Frage
bestehender
Prüfungspflichten
stellte
sich
nicht,
solange
weder
Kenntnis
noch
Über-
prüfbarkeit
Haftungsvoraussetzungen
waren.
II.
Dogmatische
Herleitung
1.
Sachenrechtlicher
Abwehranspruch
Das
Konzept
der
Störerhaftung
basiert
auf
den
sachenrechtlichen
Ab-
wehransprüchen
der
§§
1004,
862
BGB
264
und
teilt
mit
diesen,
insbe-
sondere
mit
§
1004
BGB,
die
Grundstruktur
der
Tatbestandsvorausset-
zungen.
Dabei
hat
die
Rechtsprechung
bei
der
–
mittlerweile
wohl
überholten
265
–
wettbewerbsrechtlichen
Störerhaftung
im
Laufe
der
Zeit
durch
besondere
Akzentuierung
(etwa
der
Prüfungspflichten
266
)
einer-
seits
und
Verschleifungen
(etwa
der
fehlenden
Duldungspflicht,
§
1004
II
BGB)
andererseits
die
tatbestandliche
Gleichförmigkeit
der
Anspruchsvoraussetzungen
deutlich
verringert.
262
Vgl.
dazu
unten
S.
61
(Ablehnung
einer
prozessualen
Berücksichtigung)
sowie
S.
88
(zu
materiell-rechtlichen
Auswirkungen).
263
BGH,
GRUR
1976,
256
(258
a.E.).
264
BGH,
GRUR
2002,
618
(619)
–
Meißner
Dekor
m.w.N.
Kritisch
zur
Analogie
zu
§
1004
BGB
v.a.
Köhler,
WRP
1997,
897
(898),
siehe
auch
Ahrens,
Störerhaf-
tung,
S.
3
(5).
Vor
dem
Hintergrund
der
Enforcement-Richtlinie
regt
Amschewitz,
Durchsetzungsrichtlinie,
S.
293
eine
Kodifizierung
der
Störerhaftung
in
den
versch.
immaterialgüterrechtlichen
Fachgesetzen
an.
265
Siehe
dazu
unten
S.
52
und
S.
62.
266
Ausführlich
BGH,
GRUR
2001,
1038
=
MMR
2001,
744
–
ambiente.de.
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