b)
Schadensersatz
C.
Grundlagen
und
Probleme
der
Rechtsdurchsetzung
45
Unberechtigte
Verwarnungen
aus
Schutzrechten
können
darüber
hinaus
–
unabhängig
vom
konkret
betroffenen
Schutzrecht
242
–
Schadens-
ersatzansprüche
des
Abgemahnten
243
gegen
den
Verwarnenden
auslö-
sen.
244
Grundsätzlich
steht
hier
der
Ausgleich
der
durch
einen
Produkti-
ons-
oder
Vertriebsausfall
entstandenen
Schäden
im
Raum.
An-
knüpfungspunkt
der
Rechtsprechung
ist
der
Eingriff
in
den
eingerichteten
und
ausgeübten
Gewerbebetrieb,
der
in
der
Rechtspre-
chung
des
Reichsgerichts
just
unter
dem
Gesichtspunkt
der
unberechtig-
ten
Schutzrechtsverwarnung
Anerkennung
als
„sonstiges
Recht“
i.S.d.
§
823
I
BGB
gefunden
hatte.
245
III.
Vollstreckung
eines
Unterlassungstitels
Der
Schuldner
eines
Unterlassungstitels
hat
keine
konkrete
Handlung
vorzunehmen,
die
etwa
im
Wege
der
Ersatzvornahme
von
einem
mit
der
Vollstreckung
betrauten
Dritten
vorzunehmen
sein
könnte.
Viel-
mehr
wird
von
ihm
das
Unterlassen
bestimmter
Handlungen
(bzw.
der
Verursachung
des
missbilligten
Erfolgs)
verlangt.
Diese
spezielle
voll-
streckungsrechtliche
Situation
regelt
§
890
ZPO.
Ordnungsmittel
kön-
nen
(schon
aus
verfassungsrechtlichen
Gründen
246
)
nur
dann
verhängt
werden,
wenn
der
Schuldner
die
objektive
Missachtung
des
Unterlas-
sungsgebots
auch
verschuldet
hat.
242
HKB/Köhler,
§
4
Rn.
10.175.
243
Aktivilegitimiert
kann
darüber
hinaus
auch
derjenige
Gewerbetreibende
sein,
dessen
Kundenbeziehungen
durch
die
unberechtigte
Geltendmachung
eines
Aus-
schließlichkeitsrechts
gegenüber
dem
verwarnten
Abnehmer
schwerwiegend
beein-
trächtigt
werden,
BGH-GrSZ,
GRUR
2005,
882
(883);
siehe
bereits
BGH,
GRUR
1979,
332
(336)
–
Brombeerleuchte.
244
Grundlegend
RGZ
58,
24
(29)
–
Juteplüsch;
statt
vieler
BGHZ
2,
287
(293)
–
Mülltonnen;
BGH,
GRUR
2001,
54
(55)
–
SUBWAY/Subwear;
zuletzt
angesichts
umfangreicher
Kritik
klarstellend
BGH-GrSZ,
GRUR
2005,
882
(883
ff.)
–
Unbe-
rechtigte
Schutzrechtsverwarnung,
m.w.N.
Ausführlich
zum
Problem
HKB/Köhler,
§
4
Rn.
10.169
ff.
245
Dazu
Ullmann,
GRUR
2001,
1027
(1027)
m.w.N.
246
Grundlegend
BVerfGE
20,
323
(332
ff.)
–
nulla
poena
sine
culpa.
Dieses Dokument wurde für eine bessere Suchmaschinensichtbarkeit
optimiert mit der Technologie von
JusMeum