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Zweites
Kapitel:
Unterlassungsansprüche
(Typischer)
Inhalt
der
geforderten
Abschlusserklärung
ist
die
binden-
de
Erklärung
des
Unterlassungsschuldners,
die
Regelung
der
einstweili-
gen
Verfügung
als
endgültige
Regelung
zu
akzeptieren
und
(deshalb)
auf
die
Rechte
aus
den
§§
924,
925,
927
ZPO
zu
verzichten.
6.
Reaktionsmöglichkeiten
des
unbegründet
Abgemahnten
a)
Abwehr
und
Kostenersatz
Selbstverständlich
muss
der
unbegründet
Abgemahnte
232
keine
Unterlas-
sungserklärung
abgeben.
233
Auch
das
Schweigen
auf
eine
Abmahnung
ruft
als
solches
keine
Begehungsgefahr
hervor.
234
Neben
der
–
nicht
selten
gerade
im
Hinblick
auf
die
örtliche
Gerichtszuständigkeit
wahr-
genommenen
–
Möglichkeit
des
Abgemahnten,
(negative)
Feststellungs-
klage
zu
erheben
235
,
ist
ergänzend
an
einen
Ersatzanspruch
hinsichtlich
der
Kosten
zur
Abwehr
der
(schuldhaft
236
)
unberechtigten
Abmahnung
zu
denken.
237
Ein
solcher
Anspruch
kann
sich
neben
dem
allgemeinen
Deliktsrecht
238
auch
aus
dem
Lauterkeitsrecht
etwa
unter
dem
Gesichts-
punkt
unzulässigen
Behinderungswettbewerbs
ergeben.
Die
Vorausset-
zungen
für
die
Entstehung
eines
solchen
Kostenerstattungsanspruchs
sind
aber
vergleichsweise
hoch,
wohl
deshalb,
weil
die
Anforderungen
an
die
Kenntnis
des
Abmahnenden
von
der
Sachlage
zum
Zeitpunkt
der
Abmahnung
entsprechend
niedrig
sind.
239
Ganz
allgemein
ist
hinsicht-
lich
der
Rechtsfolgen
unbegründeter
Abmahnungen
240
zwischen
unbe-
rechtigten
Verwarnungen
aus
Schutzrechten
und
unberechtigten
Abmahnungen
auf
der
Grundlage
des
Wettbewerbsrechts
zu
differen-
zieren.
241
232
Zur
Abgrenzung
von
unbegründeter,
unbefugter
und
missbräuchlicher
Abmah-
nung
siehe
HKB/Bornkamm,
§
12
Rn.
1.68.
233
Instruktiv
zu
den
Interessenlagen
beider
Seiten
(Schutzrechtinhaber/Verwarnter)
Teplitzky,
GRUR
2005,
9
(11
f.).
234
OLG
Stuttgart,
WRP
1982,
170.
235
Hierzu
Deutsch,
WRP
1999,
25
(27)
m.w.N.
236
Zu
Aufwendungsersatzansprüchen
nach
nicht
schuldhaftem
Verhalten
des
Ab-
mahners
auf
Grundlage
von
§
678
BGB
siehe
Teplitzky,
Ansprüche
und
Verfahren,
Kap.
41
Rn.
80
m.w.N.
237
Siehe
hierzu
Heidenreich,
WRP
2004,
660
(661
f.)
sowie
darüber
hinaus
(dort
S.
662
ff.)
zum
Kostenersatzanspruch
für
die
wettbewerbsrechtliche
Gegenabmah-
nung.
238
Beschränkt
auf
unberechtigte
Schutzrechtsverwarnungen,
weil
im
Vergleich
zu
diesen
unbegründete
wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen
viel
weniger
belastend
sind,
dazu
HKB/Bornkamm,
§
12
Rn.
1.72
m.w.N.
aus
der
Rspr.
239
Näher
BGH,
NJW
1986,
1815
(1816)
m.w.N.
240
Zu
Schadensersatzansprüchen
siehe
bereits
oben
S.
41
f.
241
Ausführlich
HKB/Bornkamm,
§
12
Rn.
1.69
f.
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