B.
Haftungsbeschränkungen
55
fungspflichten,
die
über
bloße
Zumutbarkeitskorrekturen
hinausgehen,
war
hier
noch
nicht
deutlich
genug
herausgearbeitet,
um
bereits
von
einem
Paradigmenwechsel
296
hin
zur
Tatbestandslösung
zu
sprechen.
2.
Tatbestandslösung
a)
Entwicklung
Nunmehr
nimmt
die
Rechtsprechung
die
Lösung
auf
Tatbestandsseite,
also
bei
der
Bestimmung
des
Störerbegriffs,
vor.
Störer
sollte
demnach
nur
derjenige
sein,
der
eine
ihm
obliegende
„Prüfungspflicht“
297
verletzt
hat.
Diese
Prüfungspflichten
hat
die
Rechtsprechung
aus
dem
Gedan-
ken
der
begrenzten
Zumutbarkeit
umfassender
Prüfungspflichten
ent-
wickelt
und
mittlerweile
zum
zentralen
Tatbestandsmerkmal
der
Stö-
rerhaftung
ausgebildet.
Zum
ersten
Mal
hat
der
BGH
in
seiner
Entscheidung
„Architekten-
wettbewerb“
298
deutlich
herausgearbeitet,
dass
in
Fällen,
in
denen
der
potentielle
Störer
derjenigen
(bspw.
berufsrechtlichen)
Verbotsnorm,
gegen
die
der
unmittelbare
Verletzer
verstößt,
selbst
nicht
unterworfen
ist,
zwar
kein
Grund
besteht,
eine
Haftung
generell
zu
verneinen,
299
wohl
aber
ein
Konflikt
zu
lösen
ist:
Dem
Störer
würde
nämlich
bei
einer
Erstreckung
dieser
Pflicht
auf
ihn
(als
eigentlich
nicht
von
der
Pflicht
erfassten
Dritten)
für
die
Zukunft
eine
eigene
Prüfungspflicht
auferlegt,
deren
Verletzung
Sanktionen
zur
Folge
hätte.
Dem
als
Störer
in
An-
spruch
Genommenen
müsse
daher
ausnahmsweise
der
Einwand
offen
stehen,
dass
ihm
im
konkreten
Fall
eine
Prüfungspflicht
–
etwa
weil
der
Störungszustand
für
ihn
nicht
ohne
weiteres
erkennbar
war
–
entweder
überhaupt
nicht
oder
jedenfalls
nur
eingeschränkt
zuzumuten
sei.
300
Mit
der
Entscheidung
„Architektenwettbewerb“
wurde
außerdem
im
Be-
reich
des
Wettbewerbsrechts
–
nach
einer
gewissen
Zeit
asynchroner
296
Zu
diesem
wissenschaftstheoretischen
Begriff
(unter
Voranstellung
nachvoll-
ziehbarer
Bedenken
gegen
eine
allgemein
ausufernde
Verwendung)
Petersen,
Interes-
senjurisprudenz,
S.
3
f.
297
Stenzel,
Haftung,
S.
155
Rn.
720,
ist
zu
konzedieren,
dass
der
Begriff
„Prü-
fungspflichten“
sprachlich
irreführend
ist
und
stattdessen
besser
von
„Prüfpflichten“
gesprochen
werden
sollte
(weil
der
Begriff
Pflichten
zur
Prüfung
und
nicht
Pflichten
bei
der
Prüfung
umschreiben
soll).
Da
sich
aber
die
Nomenklatur
der
Rechtspre-
chung
allgemein
durchgesetzt
hat,
soll
auch
hier
von
„Prüfungspflichten“
gesprochen
werden.
298
BGH,
GRUR
1997,
313
(316)
–
Architektenwettbewerb.
299
Siehe
schon
BGH,
GRUR
1990,
373
(374)
–
Schönheits-Chirurgie;
BGH,
GRUR
1996,
905
(907)
–
GmbH-Werbung
für
ambulante
ärztliche
Leistungen.
300
BGH,
GRUR
1997,
313
(316
oben)
–
Architektenwettbewerb.
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