E.
Dogmatik
der
Prüfungspflichten
75
kenntnis
auch
für
die
Prüfungspflichten
gelten
zu
lassen.
Nur
so
lässt
sich
die
Filterfunktion
des
Tatbestands
408
gewährleisten.
III.
Zeitliche
Begrenzung
der
Prüfungspflichten?
Allgemein
enden
die
Verkehrspflichten
mit
der
Beseitigung
der
Ge-
fahr
409
oder
mit
der
hinreichenden
Absicherung
der
Gefahrenquelle
durch
einen
Dritten.
410
Als
verallgemeinerungsfähige
Grundsätze
lassen
sich
diese
Kriterien
allen
Gefahrvermeidungspflichten
und
damit
auch
den
Prüfungspflichten
zuschreiben.
Diese
allgemeinen
Grundsätze
müs-
sen
allerdings
im
Bereich
der
Providerhaftung
insofern
leicht
modifiziert
werden,
als
eine
Berücksichtigung
der
Möglichkeit
von
Sekundärspei-
cherungen
(Zwischenspeicher/Caches
von
Suchmaschinen,
Web-
Archive
411
)
zu
erfolgen
hat.
Darüber
hinaus
ist
beispielsweise
fraglich,
ob
eine
zeitliche
Zäsur
etwa
durch
den
Abschluss
einer
konkreten
Dis-
kussion
in
einem
Meinungsforum
dazu
führt,
dass
die
auf
diese
Diskus-
sion
bezogene
Prüfungspflicht
ihr
Ende
findet.
412
Im
Rahmen
einer
abstrakten
Darstellung
wird
man
hier
im
Lichte
der
oben
genannten
allgemeinen
Grundsätze
(Beseitigung
der
Gefahr)
nur
darauf
hinweisen
können,
dass
die
Bestimmung
des
maßgeblichen
Zeit-
punkts
Tatfrage
ist.
Solange
allerdings
im
Falle
eines
Host-Providers
die
Möglichkeit
für
Nutzer,
weitere
Informationen
an
den
Provider
zu
übermitteln
und
so
über
die
Server
des
Providers
abrufbar
zu
machen,
zeitlich
unbegrenzt
fortbesteht
(etwa
weil
abgeschlossene
Diskussions-
fäden
nicht
„gesperrt“
werden),
wird
man
aus
technischen
Gründen
kein
„Ende
der
Gefahrensituation“
annehmen
können.
Zeitliche
Gren-
zen
der
Prüfungspflicht
könnten
sich
somit
nur
als
normatives
Korrek-
tiv
wegen
Unzumutbarkeit
weiterer
Überprüfung
ergeben.
Ein
solches
„Unzumutbarwerden“
hängt
dann
konkret
von
den
notwendigen
Über-
prüfungsmaßnahmen
und
von
einer
etwaigen
Zunahme
des
Aufwands
mit
fortschreitender
Zeit
ab.
Bloßer
Ablauf
einer
willkürlich
festgeleg-
ten
Frist
(etwa
zwei
bis
vier
Wochen
413
)
kann
hier
schon
aus
dogmati-
schen
Gründen
kein
zulässiger
Anknüpfungspunkt
sein.
Darüber
hinaus
kann
eine
solche
Frist
auch
bei
wertender
Betrachtung
kaum
starr
for-
muliert
werden.
408
Dazu
Larenz/Canaris,
SchuldR
II/2,
§
75
II
2
b;
Staudinger/Hager,
§
823
Rn.
A2.
409
Staudinger/Hager,
§
823
Rn.
E
58.
410
BGH,
NJW
1997,
582
(584);
BGH,
VersR
1960,
798
(799).
411
Zu
diesen
vgl.
auch
von
Petersdorff-Campen,
ZUM
2008,
102
ff.
412
Als
offene
Frage
zutreffend
benannt
von
Feldmann,
MMR
2006,
746
(748).
413
So
der
Ansatz
von
Fülbier,
CR
2007,
515
(519).
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